§ 4 Oö. LRHG 2013 § 4

Oö. LRHG 2013 - Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Landesrechnungshof führt die Prüfungen im Rahmen seiner Aufgaben nach § 2 durch

1.

auf eigene Initiative (Initiativprüfungen),

2.

auf Verlangen (Sonderprüfungen).

(2) Initiativprüfungen erstrecken sich auf die Aufgaben nach § 2 Z 1 bis 12.

(3) Eine Sonderprüfung im Aufgabenbereich nach § 2 Z 1 bis 7 ist vom Landesrechnungshof durchzuführen:

1.

wenn dies der Landtag beschließt;

2.

wenn dies zumindest ein Viertel der Mitglieder des Landtags verlangt;

3.

wenn dies der Kontrollausschuss beschließt;

4.

wenn dies der Kontrollausschuss im Zusammenhang mit dem Bericht über eine Initiativ- oder Sonderprüfung beschließt (Folgeprüfung);

5.

auf Verlangen eines Klubs (§ 3 Abs. 1 der Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009 [Oö. LGO 2009]), der ein Viertel der Mitglieder des Landtags nicht erreicht;

6.

(Verfassungsbestimmung) auf Verlangen der Landesregierung oder des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds der Landesregierung.

(4) (Verfassungsbestimmung) Eine Sonderprüfung im Aufgabenbereich nach § 2 Z 8 bis 12 ist vom Landesrechnungshof durchzuführen, wenn dies die Landesregierung verlangt.

(5) (Verfassungsbestimmung) Eine Sonderprüfung im Aufgabenbereich nach § 2 Z 13 bis 17 ist vom Landesrechnungshof durchzuführen, wenn dies der Landtag oder die Landesregierung verlangt. In jedem Kalenderjahr dürfen nur je zwei derartige Anträge vom Landtag bzw. der Landesregierung gestellt werden. Solche Anträge sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen.

(6) Die Aufträge und Verlangen (Prüfungsaufträge) haben den Gegenstand und den Umfang der gewünschten Prüfung möglichst genau anzugeben. Alle Prüfungsaufträge sind schriftlich zu erteilen und können jeweils nur von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber zurückgenommen werden.

(7) Prüfungsaufträge nach Abs. 3 Z 2 und Z 5 sind im Wege der Landtagsdirektion an die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten zu richten. Die Landtagsdirektion hat den Zeitpunkt des Einlangens festzuhalten und unter Angabe von Datum und Uhrzeit zu bestätigen. Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat gleichzeitig mit der Übermittlung des Prüfungsauftrags an den Landesrechnungshof davon auch die Klubs in Kenntnis zu setzen.

(8) Solang der Landesrechnungshof über eine Sonderprüfung nach Abs. 3 Z 5 keinen Bericht vorgelegt hat, kann ein weiterer Prüfungsauftrag vom selben Klub nur erteilt werden, wenn seit dem Eingang des noch nicht erledigten Verlangens mindestens sechs Monate vergangen sind. Werden Prüfungsaufträge von mehreren Klubs gleichzeitig erteilt, gebührt dem Verlangen der Vorrang, das von jenem Klub eingebracht wird, dessen letztes Verlangen am Weitesten zurückliegt, es sei denn, dass die Präsidialkonferenz durch einstimmigen Beschluss einen anderen Vorrang bestimmt. Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat im Zweifelsfall vor der Weitergabe des Prüfungsauftrags die Präsidialkonferenz zu befassen. Prüfungsaufträge, die den Voraussetzungen für die Erteilung nicht entsprechen, sind von der Ersten Präsidentin bzw. vom Ersten Präsidenten dem betreffenden Klub zurückzustellen und gelten als nicht erteilt.

(9) (Verfassungsbestimmung) Die Erstellung von Gutachten über die Gebarung im Rahmen der Aufsicht durch die Landesregierung und den Landeshauptmann (§ 2 Abs. 1 Z 18) ist vom Landesrechnungshof ausschließlich auf schriftliches Verlangen der Landesregierung, des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds der Landesregierung oder des Landeshauptmanns durchzuführen. Bei der Erfüllung solcher Aufträge gilt der Landesrechnungshof als sachverständige Stelle zur Erstellung von Gutachten über die Gebarung der genannten Rechtsträger. Von solchen Aufträgen sowie von deren allfälliger Zurücknahme ist der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten des Landtags durch die Landesregierung oder den Landeshauptmann Mitteilung zu machen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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