(1) (Verfassungsbestimmung) Der Landesrechnungshof besteht aus der Direktorin bzw. dem Direktor des Landesrechnungshofs und den für eine wirksame Aufgabenbesorgung erforderlichen Prüferinnen und Prüfern und sonstigen Bediensteten (Mitglieder des Landesrechnungshofs).
(2) Die Direktorin bzw. der Direktor des Landesrechnungshofs hat dem Landtag bis 31. Mai jeden Jahres die voraussichtlichen personellen, sachlichen und finanziellen Erfordernisse für das folgende Jahr bekanntzugeben und eine Übersicht über die Entwicklung in den weiteren drei Jahren zu geben. (Verfassungsbestimmung) Diese sind im Kontrollausschuss zu beraten; das Ergebnis ist mit einer Empfehlung an die Landesregierung zur Berücksichtigung im Landesvoranschlag für das kommende Jahr weiterzuleiten.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung und die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor haben dem Landesrechnungshof im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit und der im Landesvoranschlag für den Landesrechnungshof vorgesehenen Ansätze auf Vorschlag und nach Anhörung der Direktorin bzw. des Direktors des Landesrechnungshofs
1. | für die dem jeweiligen Personalstand entsprechende räumliche und sonstige sachliche Ausstattung des Landesrechnungshofs zu sorgen und | |||||||||
2. | die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen. |
(4) Bei der Organisation und der Ausstattung des Landesrechnungshofs ist insbesondere auch dafür Vorsorge zu treffen, dass der Landesrechnungshof sowohl seine Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 7 als auch jene nach § 2 Abs. 1 Z 18 in ausreichendem Maß wahrnehmen kann.
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