§ 11 Oö. LRHG 2013 § 11

Oö. LRHG 2013 - Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Direktorin bzw. der Direktor des Landesrechnungshofs wird vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtags mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bestellt. Vor der Bestellung der Direktorin bzw. des Direktors hat eine öffentliche Ausschreibung durch die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten des Landtags und eine Anhörung durch den Kontrollausschuss zu erfolgen. Bei dieser Anhörung sind alle Mitglieder des Landtags teilnahme- und frageberechtigt. Im Übrigen gelten für die Ausschreibung § 8 Abs. 1 bis 3 und § 9 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 und für die Bestellung der Direktorin bzw. des Direktors im Landtag § 44 Abs. 1 bis 6, 9, 11, 12, 14 erster Satz und Abs. 15 der Oö. LGO 2009.

(2) Voraussetzung für die Bestellung zur Direktorin bzw. zum Direktor des Landesrechnungshofs ist, dass die betreffende Person

1.

die erforderliche Vorbildung und Erfahrung und die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist,

2.

- abgesehen vom Erfordernis des Wohnsitzes – zum Oberösterreichischen Landtag wählbar ist,

3.

weder einem allgemeinen Vertretungskörper noch dem Europäischen Parlament angehört und

4.

weder Mitglied der Bundesregierung noch der Landesregierung ist oder in den letzten fünf Jahren war.

(3) Die Direktorin bzw. der Direktor des Landesrechnungshofs hat vor Antritt ihres bzw. seines Amts der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten des Landtags strengste Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten zu geloben. (Verfassungsbestimmung) Sie bzw. er ist hinsichtlich ihrer bzw. seiner rechtlichen Verantwortung den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt (Art. 48 Oö. L-VG).

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Amtsperiode der Direktorin bzw. des Direktors des Landesrechnungshofs beträgt sechs Jahre. Vor Ablauf der Amtsperiode endet die Funktion der Direktorin bzw. des Direktors des Landesrechnungshofs

1.

mit dem Verzicht auf die weitere Ausübung, der schriftlich an die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten des Landtags zu richten und unwiderruflich ist oder

2.

mit dem Wegfall einer der Bestellungsvoraussetzungen oder

3.

mit der Abberufung durch Beschluss des Landtags, für den Art. 44 Abs. 2 und 4 Oö. L-VG sinngemäß gilt oder

4.

mit Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in dem die Direktorin bzw. der Direktor des Landesrechnungshofs das 65. Lebensjahr vollendet oder

5.

mit einem auf Verlust des Amts lautenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs gemäß Art. 142 B-VG.

(5) Für die Wiederbestellung der Direktorin bzw. des Direktors des Landesrechnungshofs gilt:

1.

Spätestens 14 Monate vor dem Ablauf der Bestellungsdauer der Direktorin bzw. des Direktors des Landesrechnungshofs hat die Präsidialkonferenz nach Anhörung der Direktorin bzw. des Direktors des Landesrechnungshofs einen Beschluss über ihre bzw. seine Wiederbestellung zu fassen. Erfolgt dieser Beschluss einstimmig, ist der Beschluss über die Wiederbestellung im Landtag auf Grund dieses einstimmigen Vorschlags der Präsidialkonferenz zu fassen.

2.

(Verfassungsbestimmung) Für den Beschluss im Landtag über die Wiederbestellung gilt Abs. 1 erster Satz.

3.

Liegt bis spätestens 14 Monate vor dem Ablauf der Bestellungsdauer der Direktorin bzw. des Direktors des Landesrechnungshofs kein einstimmiger Vorschlag der Präsidialkonferenz auf Wiederbestellung vor oder beschließt der Landtag trotz einstimmigen Vorschlags der Präsidialkonferenz bis spätestens 12 Monate vor dem Ablauf der Bestellungsdauer der Direktorin bzw. des Direktors des Landesrechnungshofs nicht ihre bzw. seine Wiederbestellung, ist die Funktion unverzüglich neu auszuschreiben.

(6) Die Direktorin bzw. der Direktor des Landesrechnungshofs ist für die Tätigkeit des Landesrechnungshofs ausschließlich dem Landtag verantwortlich. Sie bzw. er leitet den Landesrechnungshof und ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter aller dort beschäftigten Bediensteten.

(7) (Verfassungsbestimmung) Die Direktorin bzw. der Direktor des Landesrechnungshofs erhält für ihre bzw. seine Tätigkeit Bezüge nach Maßgabe des Oö. Landes-Bezügegesetzes 1998. Sie bzw. er darf während ihrer bzw. seiner Amtstätigkeit keinen anderen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, außer, dass es der Kontrollausschuss ausnahmsweise genehmigt. Die Verwaltung des eigenen Vermögens gilt nicht als Ausübung eines solchen Berufs.

(8) (Verfassungsbestimmung) Die Direktorin bzw. der Direktor des Landesrechnungshofs bestimmt für den Fall ihrer bzw. seiner vorübergehenden oder dauernden Verhinderung aus dem Kreis der übrigen Mitglieder des Landesrechnungshofs eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter. Sie bzw. er hat die dafür vorgesehene Person der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten vorweg zur Kenntnis zu bringen. Sofern dies nicht geschieht, wird die Direktorin bzw. der Direktor des Landesrechnungshofs im Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung von der oder dem ranghöchsten Bediensteten des Landesrechnungshofs vertreten. Im Fall der Stellvertretung der Direktorin bzw. des Direktors des Landesrechnungshofs gilt für die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter Abs. 3 letzter Satz.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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