(1) Soweit nicht Besonderes bestimmt ist, ist die Prüfung und die Erstellung von Gutachten über die Gebarung dahingehend auszuüben, ob sie den bestehenden Vorschriften entspricht, ziffernmäßig richtig, sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Bei der Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit hat der Landesrechnungshof
1. | die Möglichkeiten sowohl der Herabminderung oder Vermeidung von Ausgaben wie auch der Erhöhung oder Schaffung von Einnahmen aufzuzeigen, | |||||||||
2. | auf die Ursachen festgestellter Mängel einzugehen, | |||||||||
3. | Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln zu erstatten und | |||||||||
4. | den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der von ihm angewandten Mittel zu achten. |
(2) Die Prüfungen sollen möglichst zeitnah erfolgen und können die Gebarung im Ganzen oder hinsichtlich bestimmter sachlicher oder zeitlich abgrenzbarer Teilbereiche und -projekte erfassen; sie können, soweit dies ein verlässliches Bild der Gebarung ergibt, auch stichprobenweise durchgeführt werden. Bei Sonderprüfungen ist der Prüfungsauftrag maßgebend.
(3) Eine unmittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung oder Führung der der Prüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen oder sonstigen Einrichtungen steht dem Landesrechnungshof nicht zu.
(4) Die Prüfungstätigkeit des Landesrechnungshofs ist nach Möglichkeit mit der des Rechnungshofs abzustimmen. Berichte des Rechnungshofs an den Landtag sind von der Ersten Präsidentin bzw. vom Ersten Präsidenten des Landtags dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Auf die Tätigkeit anderer Kontrolleinrichtungen ist Bedacht zu nehmen.
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