Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission sowie vor der Disziplinarkommission sind von diesen Kommissionen auch nach dem 31. Dezember 2013 noch abzuschließen
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 90/2013)
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