Für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern um Leiterstellen nach § 26 LLDG 1985 bzw. § 14 LLVG wird zusätzlich zu den im § 26 Abs. 6 LLDG 1985 angeführten Auswahlkriterien das Auswahlkriterium „Ergebnis mindestens eines Testverfahrens, das zur Ermittlung der für die Leitung einer Schule erforderlichen Fähigkeiten geeignet ist“ festgelegt.
Anm: LGBl.Nr. 47/2019) |
0 Kommentare zu § 3 Oö. LLDHG 1988