§ 3 Oö. LLDHG 1988

Oö. LLDHG 1988 - Oö. Land- u. forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

Für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern um Leiterstellen nach § 26 LLDG 1985 bzw. § 14 LLVG wird zusätzlich zu den im § 26 Abs. 6 LLDG 1985 angeführten Auswahlkriterien das Auswahlkriterium „Ergebnis mindestens eines Testverfahrens, das zur Ermittlung der für die Leitung einer Schule erforderlichen Fähigkeiten geeignet ist“ festgelegt.

 

Anm: LGBl.Nr. 47/2019)

In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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