(1) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission hat die Einleitung eines jeden Verfahrens ohne unnötigen Aufschub der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen und dieser die Möglichkeit einzuräumen, vor der Beschlussfassung durch die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission eine Stellungnahme abzugeben.
(2) Der Beschluss der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 100 Abs. 2 LLDG 1985 ist der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Bildungsdirektion ist gemäß § 101 Abs. 1 LLDG 1985 von der mündlichen Verhandlung zu verständigen. Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist von der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission innerhalb von zwei Wochen ab Beschlussfassung gemäß § 103 Abs. 3 LLDG 1985 der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen.
(4) Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, ist die Bildungsdirektion gemäß § 103 Abs. 4 LLDG 1985 unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und ist ihr eine allfällige Beschwerdevorentscheidung zu übermitteln. Weiters ist die Bildungsdirektion gemäß § 103 Abs. 5 LLDG 1985 vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses oder gemäß § 95 Abs. 3 LLDG 1985 von einer Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.
(Anm: LGBl. Nr. 47/2019) |
0 Kommentare zu § 2b Oö. LLDHG 1988