(1) Der Landesregierung obliegt unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse die Festsetzung des Dienstpostenplans für Lehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 316/1975 auf Vorschlag der Bildungsdirektion.
(2) Der Landesregierung obliegen weiters
1. | die Aufnahmen von Lehrpersonen, mit Ausnahme von Gastlehrerinnen und Gastlehrern, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen in den oö. Landesdienst, | |||||||||
2. | die Begründung von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zum Land Oberösterreich von Lehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie | |||||||||
3. | die Auswahl und Bestellung von Leiterinnen und Leitern öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen (Schulleiterinnen bzw. Schulleitern) nach den bundesgesetzlichen Vorschriften. |
(3) Den Verfahren nach Abs. 2 Z 1 und 3 ist - sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist - die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor oder eine von ihr bzw. ihm namhaft gemachte Bedienstete bzw. ein von ihr bzw. ihm namhaft gemachter Bediensteter der Bildungsdirektion ohne Stimmrecht beizuziehen.
(4) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen zu den auf Grund des Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG ergehenden Bundesgesetzen obliegt, sofern dies bundesgesetzlich den Ländern zugewiesen ist, der Landesregierung.
(Anm: LGBl. Nr. 47/2019) |
Die Bildungsdirektion übt gegenüber der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter das Aufsichts- und Weisungsrecht aus.
(Anm: LGBl. Nr. 47/2019) |
(1) Der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen gegenüber Lehrpersonen an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen:
1. | wenn der Grund für die Beurlaubung plötzlich auftritt und der Urlaub unaufschiebbar ist, | |||||||||
a) | die Gewährung eines Sonderurlaubs gemäß § 64 LLDG 1985 bzw. § 2 Abs. 4 LLVG iVm. § 29a VBG bzw. § 27 Abs. 1 lit. a LLVG iVm. § 29a VBG bis zum Höchstausmaß von drei Tagen pro Schuljahr; | |||||||||
b) | die Feststellung eines Anspruchs auf Pflegefreistellung bis zum gesetzlichen Höchstausmaß gemäß § 66 LLDG 1985 bzw. § 12 LLVG iVm. § 29f VBG bzw. § 27 Abs. 1 lit. a LLVG iVm. § 29f und § 42a VBG; | |||||||||
2. | solange durch den Schulerhalter nicht nach § 18 Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz eine Brandschutzbeauftragte bzw. ein Brandschutzbeauftragter bestellt wird, die Bestellung der für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Lehrpersonen. |
(2) Der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter obliegt hinsichtlich der ihrer bzw. seiner Schule zugewiesenen Lehrpersonen die Festlegung der Diensteinteilung. Sofern eine Lehrperson gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen ist, obliegt die Koordination und Entscheidung der einzelnen Diensteinteilungen der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter ihrer Stammschule.
(Anm: LGBl. Nr. 47/2019) |
(1) Zur Ausübung der Diensthoheit des Landes über die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (land- und forstwirtschaftliche Lehrpersonen) und hinsichtlich der Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug aus einem solchen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben, sowie für die Beschäftigung von Gastlehrerinnen und Gastlehrern oder Praktikantinnen und Praktikanten an diesen Schulen ist, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht anderes ergibt, die Bildungsdirektion zuständig. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)
(2) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)
(3) Die Regelungen des VII. Hauptstücks des Oö. LDHG zur Sicherung der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt sind hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Lehrpersonen nach Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 47/2019)
(1) Bei der Bildungsdirektion wird für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen eine Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission eingerichtet.
(2) Die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission ist zuständig für
1. | die Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß § 74 LLDG 1985 und | |||||||||
2. | die Durchführung von Disziplinarverfahren gemäß dem 7. Abschnitt des LLDG 1985, mit Ausnahme | |||||||||
a) | der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §§ 86 und 87 LLDG 1985; | |||||||||
b) | der vorläufigen Suspendierung gemäß § 88 LLDG 1985; | |||||||||
c) | der Durchführung der notwendigen Ermittlungen gemäß § 100 Abs. 1 LLDG 1985; | |||||||||
d) | des Vollzugs von Disziplinarstrafen gemäß § 107 LLDG 1985; | |||||||||
e) | der Erlassung einer Disziplinarverfügung gemäß § 108 LLDG 1985 sowie | |||||||||
f) | der Ausübung des Gnadenrechts nach § 113 LLDG 1985. |
(3) Der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gehören an:
1. | eine von der Bildungsdirektion bestellte rechtskundige Bedienstete bzw. ein von der Bildungsdirektion bestellter rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion oder deren bzw. dessen in gleicher Weise bestellte Vertreterin bzw. in gleicher Weise bestellter Vertreter als Vorsitzende bzw. Vorsitzender; | |||||||||
2. | eine weitere von der Bildungsdirektion bestellte rechtskundige Bedienstete bzw. ein weiterer von der Bildungsdirektion bestellter rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion oder eine von der Bildungsdirektion im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber bestellte rechtskundige Bedienstete bzw. ein von der Bildungsdirektion im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber bestellter rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Oö. Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaften des Landes Oberösterreich oder deren bzw. dessen in gleicher Weise bestellte Vertreterin bzw. in gleicher Weise bestellter Vertreter; | |||||||||
3. | zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Lehrpersonen. |
(4) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind von der Bildungsdirektion aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten der Bildungsdirektion oder von der Bildungsdirektion im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Oö. Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaften des Landes Oberösterreich die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt und in erforderlicher Anzahl deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu bestellen.
(5) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mitglieder gemäß Abs. 3 erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die bzw. der Vorsitzende gibt ihre bzw. seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(Anm: LGBl.Nr. 47/2019) |
(1) Die Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter sowie ihre Ersatzmitglieder in der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission werden auf Grund eines Vorschlags des Zentralausschusses für Landeslehrpersonen für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufschulen von der Bildungsdirektion bestellt.
(2) Bei der Erstattung der Vorschläge des Zentralausschusses an die Bildungsdirektion sind die Mandatsverhältnisse im Zentralausschuss auf Grund der letzten Personalvertretungswahl zu berücksichtigen. Bei der Aufteilung der Anzahl der vorzuschlagenden Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter auf die jeweiligen Fraktionen im Zentralausschuss ist § 20 Abs. 8 Bundes-Personalvertretungsgesetz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen die jeder Fraktion zustehende Anzahl der Mandate im Zentralausschuss zu treten hat.
(3) Für jede gemäß Abs. 1 und 2 bestellte Lehrervertreterin bzw. für jeden gemäß Abs. 1 und 2 bestellten Lehrervertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jede Lehrervertreterin und jeder Lehrervertreter kann von jedem Ersatzmitglied ihrer bzw. seiner Fraktion vertreten werden. Für die Teilnahme des Ersatzmitglieds an den Sitzungen hat die verhinderte Lehrervertreterin bzw. der verhinderte Lehrervertreter selbst zu sorgen.
(4) Allen Vorschlägen an die Bildungsdirektion sind die schriftlichen Zustimmungserklärungen der Vorgeschlagenen anzuschließen.
(5) Die Bildungsdirektion hat jene Vorschläge zurückzuweisen, die gegen rechtliche Vorschriften verstoßen.
(6) Die Bildungsdirektion hat die Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter sowie deren Ersatzmitglieder ohne Bindung an Vorschläge zu bestellen, wenn die Erstellung von den rechtlichen Vorschriften entsprechenden Vorschlägen für die Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter nicht binnen zwei Monaten nach der Wahl des Zentralausschusses erfolgt.
(7) Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter bzw. Ersatzmitglieder in der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission können nur disziplinär unbescholtene in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Lehrpersonen des Dienststandes sein.
(8) Die Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter in der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission werden für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer des im Abs. 1 genannten Zentralausschusses bestellt. Die Funktionsperiode der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter dauert aber jedenfalls bis zur gültigen Bestellung der neuen Kommissionsmitglieder durch die Bildungsdirektion.
(9) Die Mitglieder der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes gemäß §§ 76 und 99 LLDG 1985 selbständig und unabhängig.
(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission sowie die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt und deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter scheiden aus ihrer Funktion aus, wenn in ihrer dienstlichen Stellung eine Veränderung eintritt, mit der die Voraussetzungen ihrer Funktion entfallen.
(Anm: LGBl. Nr. 47/2019) |
(1) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission hat die Einleitung eines jeden Verfahrens ohne unnötigen Aufschub der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen und dieser die Möglichkeit einzuräumen, vor der Beschlussfassung durch die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission eine Stellungnahme abzugeben.
(2) Der Beschluss der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 100 Abs. 2 LLDG 1985 ist der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Bildungsdirektion ist gemäß § 101 Abs. 1 LLDG 1985 von der mündlichen Verhandlung zu verständigen. Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist von der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission innerhalb von zwei Wochen ab Beschlussfassung gemäß § 103 Abs. 3 LLDG 1985 der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen.
(4) Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, ist die Bildungsdirektion gemäß § 103 Abs. 4 LLDG 1985 unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und ist ihr eine allfällige Beschwerdevorentscheidung zu übermitteln. Weiters ist die Bildungsdirektion gemäß § 103 Abs. 5 LLDG 1985 vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses oder gemäß § 95 Abs. 3 LLDG 1985 von einer Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.
(Anm: LGBl. Nr. 47/2019) |
(1) Es gelten die Bestimmungen des VIII. Hauptstücks des Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes (Oö. LDHG) über die Gleichbehandlung mit der Maßgabe, dass
1. | die dort genannten Organe auch für Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zuständig sind und | |||||||||
2. | der Gleichbehandlungskommission in Angelegenheiten einer land- und forstwirtschaftlichen Lehrperson anstelle der Mitglieder gemäß § 20e Abs. 2 Z 4 und 5 Oö. LDHG eine Vertreterin oder ein Vertreter des Zentralausschusses für Landeslehrpersonen für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen als Mitglied angehört, auf das die für die Mitglieder gemäß § 20e Abs. 2 Z 4 und 5 Oö. LDHG maßgeblichen Regelungen der §§ 20e ff. Oö. LDHG sinngemäß anzuwenden sind. Dieses Mitglied wird für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Zentralausschüsse für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für Pflichtschulen in Oberösterreich bestellt, wobei § 20e Abs. 4 Oö. LDHG anzuwenden ist. |
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte sind in Ausübung ihres bzw. seines Amtes weisungsfrei.
(Anm: LGBl. Nr. 47/2019) |
Für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern um Leiterstellen nach § 26 LLDG 1985 bzw. § 14 LLVG wird zusätzlich zu den im § 26 Abs. 6 LLDG 1985 angeführten Auswahlkriterien das Auswahlkriterium „Ergebnis mindestens eines Testverfahrens, das zur Ermittlung der für die Leitung einer Schule erforderlichen Fähigkeiten geeignet ist“ festgelegt.
Anm: LGBl.Nr. 47/2019) |
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:
- | Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2018; | |||||||||
- | Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2018; | |||||||||
- | Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG), BGBl. Nr. 244/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2018; | |||||||||
- | Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2018. |
(Anm: LGBl. Nr. 47/2019) |
Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission sowie vor der Disziplinarkommission sind von diesen Kommissionen auch nach dem 31. Dezember 2013 noch abzuschließen
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 90/2013)
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VI des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 bei der Landesregierung anhängigen Verfahren und bei den Organen nach dem 4. Abschnitt des Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetzes anhängigen Fälle betreffend land- und forstwirtschaftliche Lehrpersonen sind von der Landesregierung bzw. von den Organen nach dem 4. Abschnitt des Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetzes fortzuführen und abzuschließen.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VI des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 eingeleiteten Leistungsfeststellungs- oder Disziplinarverfahren betreffend land- und forstwirtschaftliche Lehrpersonen sind von der Kommission nach § 120 Oö. LBG fortzuführen und abzuschließen.
(3) Für jene im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VI des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 bereits dem Ruhestand angehörenden, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden land- und forstwirtschaftlichen Lehrpersonen bleibt die Landesregierung als Behörde nach dem Pensionsgesetz 1965 weiterhin zuständig. Dies gilt auch für deren Hinterbliebene.
(4) Die Bildungsdirektion kann die Mitglieder der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gemäß § 2 bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an nach Maßgabe der ab 1. September 2019 geltenden Bestimmungen, jedoch erst mit Wirksamkeit vom 1. September 2019 bestellen. Für die Bestellung der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter gilt diesfalls § 2a Abs. 6 mit der Maßgabe, dass eine Bestellung ohne Bindung an Vorschläge zulässig ist, wenn der Zentralausschuss für Landeslehrpersonen für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 keine Vorschläge erstattet hat.
(5) Die Bildungsdirektion kann Vertreterinnen und Vertreter des Zentralausschusses für Landeslehrpersonen für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen im Sinn des § 2c Abs. 1 Z 2 bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an nach Maßgabe der ab 1. September 2019 geltenden Bestimmungen, jedoch erst mit Wirksamkeit vom 1. September 2019 bestellen.
(Anm: LGBl. Nr. 47/2019) |
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 47/2019) |
(1) Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe folgender Bestimmungen in Kraft:
1. | Art. IV Z 1, 3, 4, 5, 7 und 9 und Art. V mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich; | |||||||||
2. | Art. XI mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten; | |||||||||
3. | die übrigen Bestimmungen, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, mit 1. September 2019. |
(2) (Verfassungsbestimmung) Die im Art. VI Z 7 enthaltene Verfassungsbestimmung des § 2c Abs. 2 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 und Art. X Z 4 treten mit 1. September 2019 in Kraft.
(3) In den Angelegenheiten, deren Vollziehung auf Grund dieses Landesgesetzes gemäß Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz B-VG auf die Bildungsdirektion übertragen wird, sind sämtliche bis zum 1. September 2019 der Landesregierung als Normadressat oder als Normsetzer zuzuordnenden Rechtsakte ab diesem Zeitpunkt der Bildungsdirektion zuzuordnen.
(4) Verordnungen in den im Abs. 3 umschriebenen Angelegenheiten können von der Bildungsdirektion bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 Z 3 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(5) Die für die Übernahme der im Abs. 3 umschriebenen Angelegenheiten durch die Bildungsdirektion erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können ebenfalls bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an gesetzt werden.
(6) Die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gemäß § 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz bleibt bis zu der nach § 10 Abs. 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz vorgesehenen Neubestellung der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Art. V dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiter im Amt. Bis zu dieser Neubestellung ist auch § 9 Abs. 6 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Art. V dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. IX des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 anhängigen Verfahren nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetz betreffend Lehrpersonen an einer Privatschule des Landes Oberösterreich nach § 45a Oö. LBG sind von der bisher zuständigen Dienstbehörde fortzuführen und abzuschließen.
Gesetz vom 4. März 1988 betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Oö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 - Oö. LLDHG 1988)
StF: LGBl.Nr. 32/1988 (GP XXIII RV 115 AB 161/1988 LT 21)
Änderung
LGBl.Nr. 24/2001 (GP XXV RV 851/2000 AB 991/2001 LT 33)
LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
(nichtamtlich)
§ 1 | Zuständigkeit der Landesregierung |
§ 2 | Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission |
§ 3 | Leiterobjektivierung |
§ 4 | Übergangsbestimmungen |