(1) Zur Ausübung der Diensthoheit des Landes über die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (land- und forstwirtschaftliche Lehrpersonen) und hinsichtlich der Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug aus einem solchen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben, sowie für die Beschäftigung von Gastlehrerinnen und Gastlehrern oder Praktikantinnen und Praktikanten an diesen Schulen ist, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht anderes ergibt, die Bildungsdirektion zuständig. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)
(2) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)
(3) Die Regelungen des VII. Hauptstücks des Oö. LDHG zur Sicherung der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt sind hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Lehrpersonen nach Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 47/2019)
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