(1) Der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen gegenüber Lehrpersonen an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen:
1. | wenn der Grund für die Beurlaubung plötzlich auftritt und der Urlaub unaufschiebbar ist, | |||||||||
a) | die Gewährung eines Sonderurlaubs gemäß § 64 LLDG 1985 bzw. § 2 Abs. 4 LLVG iVm. § 29a VBG bzw. § 27 Abs. 1 lit. a LLVG iVm. § 29a VBG bis zum Höchstausmaß von drei Tagen pro Schuljahr; | |||||||||
b) | die Feststellung eines Anspruchs auf Pflegefreistellung bis zum gesetzlichen Höchstausmaß gemäß § 66 LLDG 1985 bzw. § 12 LLVG iVm. § 29f VBG bzw. § 27 Abs. 1 lit. a LLVG iVm. § 29f und § 42a VBG; | |||||||||
2. | solange durch den Schulerhalter nicht nach § 18 Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz eine Brandschutzbeauftragte bzw. ein Brandschutzbeauftragter bestellt wird, die Bestellung der für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Lehrpersonen. |
(2) Der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter obliegt hinsichtlich der ihrer bzw. seiner Schule zugewiesenen Lehrpersonen die Festlegung der Diensteinteilung. Sofern eine Lehrperson gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen ist, obliegt die Koordination und Entscheidung der einzelnen Diensteinteilungen der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter ihrer Stammschule.
(Anm: LGBl. Nr. 47/2019) |
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