§ 2 Oö. LLDHG 1988

Oö. LLDHG 1988 - Oö. Land- u. forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Bei der Bildungsdirektion wird für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen eine Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission eingerichtet.

(2) Die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission ist zuständig für

1.

die Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß § 74 LLDG 1985 und

2.

die Durchführung von Disziplinarverfahren gemäß dem 7. Abschnitt des LLDG 1985, mit Ausnahme

a)

der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §§ 86 und 87 LLDG 1985;

b)

der vorläufigen Suspendierung gemäß § 88 LLDG 1985;

c)

der Durchführung der notwendigen Ermittlungen gemäß § 100 Abs. 1 LLDG 1985;

d)

des Vollzugs von Disziplinarstrafen gemäß § 107 LLDG 1985;

e)

der Erlassung einer Disziplinarverfügung gemäß § 108 LLDG 1985 sowie

f)

der Ausübung des Gnadenrechts nach § 113 LLDG 1985.

(3) Der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gehören an:

1.

eine von der Bildungsdirektion bestellte rechtskundige Bedienstete bzw. ein von der Bildungsdirektion bestellter rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion oder deren bzw. dessen in gleicher Weise bestellte Vertreterin bzw. in gleicher Weise bestellter Vertreter als Vorsitzende bzw. Vorsitzender;

2.

eine weitere von der Bildungsdirektion bestellte rechtskundige Bedienstete bzw. ein weiterer von der Bildungsdirektion bestellter rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion oder eine von der Bildungsdirektion im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber bestellte rechtskundige Bedienstete bzw. ein von der Bildungsdirektion im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber bestellter rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Oö. Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaften des Landes Oberösterreich oder deren bzw. dessen in gleicher Weise bestellte Vertreterin bzw. in gleicher Weise bestellter Vertreter;

3.

zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Lehrpersonen.

(4) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind von der Bildungsdirektion aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten der Bildungsdirektion oder von der Bildungsdirektion im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Oö. Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaften des Landes Oberösterreich die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt und in erforderlicher Anzahl deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu bestellen.

(5) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mitglieder gemäß Abs. 3 erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die bzw. der Vorsitzende gibt ihre bzw. seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

 

(Anm: LGBl.Nr. 47/2019)

In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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