§ 1a Oö. LLDHG 1988

Oö. LLDHG 1988 - Oö. Land- u. forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Der Landesregierung obliegt unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse die Festsetzung des Dienstpostenplans für Lehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 316/1975 auf Vorschlag der Bildungsdirektion.

(2) Der Landesregierung obliegen weiters

1.

die Aufnahmen von Lehrpersonen, mit Ausnahme von Gastlehrerinnen und Gastlehrern, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen in den oö. Landesdienst,

2.

die Begründung von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zum Land Oberösterreich von Lehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie

3.

die Auswahl und Bestellung von Leiterinnen und Leitern öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen (Schulleiterinnen bzw. Schulleitern) nach den bundesgesetzlichen Vorschriften.

(3) Den Verfahren nach Abs. 2 Z 1 und 3 ist - sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist - die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor oder eine von ihr bzw. ihm namhaft gemachte Bedienstete bzw. ein von ihr bzw. ihm namhaft gemachter Bediensteter der Bildungsdirektion ohne Stimmrecht beizuziehen.

(4) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen zu den auf Grund des Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG ergehenden Bundesgesetzen obliegt, sofern dies bundesgesetzlich den Ländern zugewiesen ist, der Landesregierung.

 

(Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1a Oö. LLDHG 1988


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1a Oö. LLDHG 1988 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1a Oö. LLDHG 1988


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1a Oö. LLDHG 1988


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1a Oö. LLDHG 1988 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LLDHG 1988 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1b Oö. LLDHG 1988