(1) Der Landesregierung obliegt unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse die Festsetzung des Dienstpostenplans für Lehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 316/1975 auf Vorschlag der Bildungsdirektion.
(2) Der Landesregierung obliegen weiters
1. | die Aufnahmen von Lehrpersonen, mit Ausnahme von Gastlehrerinnen und Gastlehrern, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen in den oö. Landesdienst, | |||||||||
2. | die Begründung von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zum Land Oberösterreich von Lehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie | |||||||||
3. | die Auswahl und Bestellung von Leiterinnen und Leitern öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen (Schulleiterinnen bzw. Schulleitern) nach den bundesgesetzlichen Vorschriften. |
(3) Den Verfahren nach Abs. 2 Z 1 und 3 ist - sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist - die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor oder eine von ihr bzw. ihm namhaft gemachte Bedienstete bzw. ein von ihr bzw. ihm namhaft gemachter Bediensteter der Bildungsdirektion ohne Stimmrecht beizuziehen.
(4) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen zu den auf Grund des Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG ergehenden Bundesgesetzen obliegt, sofern dies bundesgesetzlich den Ländern zugewiesen ist, der Landesregierung.
(Anm: LGBl. Nr. 47/2019) |
0 Kommentare zu § 1a Oö. LLDHG 1988