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(1) Beim Amt
Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Verfahren vor der Landesregierung wird eineLeistungsfeststellungskommission sowie vor der Disziplinarkommission eingerichtetsind von diesen Kommissionen auch nach dem 31. Dezember 2013 noch abzuschließen
(2) Die Disziplinarkommission ist zuständigAnm:1.zur Durchführung von Disziplinarverfahren nach dem 7. Abschnitt des LLDG 1985, ausgenommen die Erlassung von Disziplinarverfügungen;2.zur Entscheidung über Suspendierungen (§ 88 Abs. 3 und 5 LLDG 1985);3.zur Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der mit der Suspendierung verbundenen Bezugskürzung (§ 88 Abs. 4 LLDG 1985);4.zur Entscheidung über die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in Monatsraten (§ 104 Abs. 2 LLDG 1985).(3) Der Disziplinarkommission gehören an:1.ein rechtskundiger Beamter des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender;2.der Landesschulinspektor für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen;3.zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer.(4) Übergangsrecht zur Nov. § 2 Abs. 3 LGBl.Nr. 90/2013und 4 ist anzuwenden; die Disziplinarstrafe der Entlassung darf jedoch nur einstimmig verhängt werden.)
(1) Beim Amt
Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Verfahren vor der Landesregierung wird eineLeistungsfeststellungskommission sowie vor der Disziplinarkommission eingerichtetsind von diesen Kommissionen auch nach dem 31. Dezember 2013 noch abzuschließen
(2) Die Disziplinarkommission ist zuständigAnm:1.zur Durchführung von Disziplinarverfahren nach dem 7. Abschnitt des LLDG 1985, ausgenommen die Erlassung von Disziplinarverfügungen;2.zur Entscheidung über Suspendierungen (§ 88 Abs. 3 und 5 LLDG 1985);3.zur Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der mit der Suspendierung verbundenen Bezugskürzung (§ 88 Abs. 4 LLDG 1985);4.zur Entscheidung über die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in Monatsraten (§ 104 Abs. 2 LLDG 1985).(3) Der Disziplinarkommission gehören an:1.ein rechtskundiger Beamter des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender;2.der Landesschulinspektor für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen;3.zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer.(4) Übergangsrecht zur Nov. § 2 Abs. 3 LGBl.Nr. 90/2013und 4 ist anzuwenden; die Disziplinarstrafe der Entlassung darf jedoch nur einstimmig verhängt werden.)