§ 1b Oö. LLDHG 1988

Oö. LLDHG 1988 - Oö. Land- u. forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

Die Bildungsdirektion übt gegenüber der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter das Aufsichts- und Weisungsrecht aus.

 

(Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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