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Für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern um schulfeste Leiterstellen nach § 26 LLDG 1985 bzw. § 14 LLVG wird zusätzlich zu den im § 26 Abs. 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998,6 LLDG 1985 angeführten Auswahlkriterien das Auswahlkriterium "„Ergebnis mindestens eines Testverfahrens, das zur Ermittlung der für die Leitung einer Schule erforderlichen Fähigkeiten geeignet ist"“ festgelegt.
Anm: LGBl.Nr. 47/2019) |
Für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern um schulfeste Leiterstellen nach § 26 LLDG 1985 bzw. § 14 LLVG wird zusätzlich zu den im § 26 Abs. 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998,6 LLDG 1985 angeführten Auswahlkriterien das Auswahlkriterium "„Ergebnis mindestens eines Testverfahrens, das zur Ermittlung der für die Leitung einer Schule erforderlichen Fähigkeiten geeignet ist"“ festgelegt.
Anm: LGBl.Nr. 47/2019) |