§ 5 Oö. LKUFG § 5

Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.9999

(1) Auf die Leistungen der LKUF haben die Mitglieder Anspruch:

1.

für sich selbst;

2.

für ihre Angehörigen (§ 6).

(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 Z 2 besteht jedoch nicht, wenn

a)

der Angehörige selbst Mitglied der LKUF ist und seine Mitgliedschaft nicht unterbrochen ist;

b)

der Angehörige unter den Begriff des Mitglieds bzw. Angehörigen bzw. Anspruchsberechtigten bei einer anderen Kranken- bzw. Unfallfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers fällt, wobei Bestimmungen über den Ausschluß der Mitgliedschaft bzw. Angehörigeneigenschaft bzw. Anspruchsberechtigung zu Lasten einer gleichartigen Einrichtung unberücksichtigt bleiben;

c)

der Angehörige unter den Begriff des (Pflicht-)Versicherten bzw. Angehörigen bei einer gesetzlichen Kranken- bzw. Unfallversicherung fällt, wobei allfällige Bestimmungen über den Ausschluß von der Pflichtversicherung zu Lasten dienstrechtlicher Kranken- bzw. Unfallfürsorgeeinrichtungen unberücksichtigt bleiben. (Anm: LGBl. Nr. 79/1989, 88/1997)

(Anm: LGBl. Nr. 79/1989, 88/1997)

(3) Anspruch auf die Leistungen besteht, wenn das anspruchsbegründende Ereignis während der Mitgliedschaft oder der Angehörigeneigenschaft eingetreten ist oder die Krankheit im Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft oder der Angehörigeneigenschaft bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über das Ende der Mitgliedschaft hinaus weiterzugewähren, solang es sich um ein und dasselbe anspruchsbegründende Ereignis handelt. (Anm: LGBl. Nr. 98/2005)

(4) Tritt im Fall des Abs. 3 zweiter Satz während der Gewährung von Leistungen aus dem Fürsorgefall der Krankheit eine Änderung in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, geht die Leistungszuständigkeit auf den zuständig gewordenen Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung über. Hierbei sind die Leistungen vom zuständig gewordenen Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften weiter zu gewähren. (Anm: LGBl. Nr. 98/2005)

(5) Tritt während der Gewährung (des Ruhens) von Kranken- oder Wochengeld eine Änderung in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, bleibt die LKUF für den bestehenden Fürsorgefall weiterhin leistungszuständig. (Anm: LGBl. Nr. 98/2005)

(6) Tritt innerhalb eines Zeitraums zwischen dem Beginn der letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und der tatsächlichen Entbindung ein Wechsel in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, hat ab diesem Zeitpunkt der zuständig gewordene Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, mit Ausnahme des Wochengeldes (Abs. 5), zu erbringen. (Anm: LGBl. Nr. 98/2005)

(7) Für die Zeit der Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 1 lita lit. c besteht kein Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld. (Anm: LGBl. Nr. 98/2005, 71/2012)

Stand vor dem 31.07.2012

In Kraft vom 01.09.2005 bis 31.07.2012

(1) Auf die Leistungen der LKUF haben die Mitglieder Anspruch:

1.

für sich selbst;

2.

für ihre Angehörigen (§ 6).

(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 Z 2 besteht jedoch nicht, wenn

a)

der Angehörige selbst Mitglied der LKUF ist und seine Mitgliedschaft nicht unterbrochen ist;

b)

der Angehörige unter den Begriff des Mitglieds bzw. Angehörigen bzw. Anspruchsberechtigten bei einer anderen Kranken- bzw. Unfallfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers fällt, wobei Bestimmungen über den Ausschluß der Mitgliedschaft bzw. Angehörigeneigenschaft bzw. Anspruchsberechtigung zu Lasten einer gleichartigen Einrichtung unberücksichtigt bleiben;

c)

der Angehörige unter den Begriff des (Pflicht-)Versicherten bzw. Angehörigen bei einer gesetzlichen Kranken- bzw. Unfallversicherung fällt, wobei allfällige Bestimmungen über den Ausschluß von der Pflichtversicherung zu Lasten dienstrechtlicher Kranken- bzw. Unfallfürsorgeeinrichtungen unberücksichtigt bleiben. (Anm: LGBl. Nr. 79/1989, 88/1997)

(Anm: LGBl. Nr. 79/1989, 88/1997)

(3) Anspruch auf die Leistungen besteht, wenn das anspruchsbegründende Ereignis während der Mitgliedschaft oder der Angehörigeneigenschaft eingetreten ist oder die Krankheit im Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft oder der Angehörigeneigenschaft bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über das Ende der Mitgliedschaft hinaus weiterzugewähren, solang es sich um ein und dasselbe anspruchsbegründende Ereignis handelt. (Anm: LGBl. Nr. 98/2005)

(4) Tritt im Fall des Abs. 3 zweiter Satz während der Gewährung von Leistungen aus dem Fürsorgefall der Krankheit eine Änderung in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, geht die Leistungszuständigkeit auf den zuständig gewordenen Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung über. Hierbei sind die Leistungen vom zuständig gewordenen Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften weiter zu gewähren. (Anm: LGBl. Nr. 98/2005)

(5) Tritt während der Gewährung (des Ruhens) von Kranken- oder Wochengeld eine Änderung in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, bleibt die LKUF für den bestehenden Fürsorgefall weiterhin leistungszuständig. (Anm: LGBl. Nr. 98/2005)

(6) Tritt innerhalb eines Zeitraums zwischen dem Beginn der letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und der tatsächlichen Entbindung ein Wechsel in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, hat ab diesem Zeitpunkt der zuständig gewordene Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, mit Ausnahme des Wochengeldes (Abs. 5), zu erbringen. (Anm: LGBl. Nr. 98/2005)

(7) Für die Zeit der Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 1 lita lit. c besteht kein Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld. (Anm: LGBl. Nr. 98/2005, 71/2012)

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