Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Anpassung von Beträgen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
1. | Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des | |||||||||
2. | liegt eine Vereinbarung nach Z. 1 nicht vor, so kann die Erhöhung unter Bedachtnahme auf eine Vereinbarung über die Höhe des Gehaltes zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Landesebene erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 28/2001) |
(2) Verordnungen zur Anpassung von Beträgen dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(Anm: LGBl. Nr. 12/1996)
Anpassung von Beträgen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
1. | Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des | |||||||||
2. | liegt eine Vereinbarung nach Z. 1 nicht vor, so kann die Erhöhung unter Bedachtnahme auf eine Vereinbarung über die Höhe des Gehaltes zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Landesebene erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 28/2001) |
(2) Verordnungen zur Anpassung von Beträgen dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(Anm: LGBl. Nr. 12/1996)