§ 30f Oö. LGG

Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999

§ 30f

Anpassung von Beträgen

(1) Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:

1.

Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des GehaltesGehalts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Bundesebene, dann ist diese Vereinbarungbei der Erhöhung zugrundeauf diese Vereinbarung Bedacht zu legennehmen, wobei gegenüber dem Bundesdienst keine Schlechterstellung erfolgen darf;

2.

liegt eine Vereinbarung nach Z. 1 nicht vor, so kann die Erhöhung unter Bedachtnahme auf eine Vereinbarung über die Höhe des Gehaltes zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Landesebene erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 28/2001)

(2) Verordnungen zur Anpassung von Beträgen dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 12/1996)

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 01.02.1956 bis 30.06.2001

§ 30f

Anpassung von Beträgen

(1) Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:

1.

Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des GehaltesGehalts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Bundesebene, dann ist diese Vereinbarungbei der Erhöhung zugrundeauf diese Vereinbarung Bedacht zu legennehmen, wobei gegenüber dem Bundesdienst keine Schlechterstellung erfolgen darf;

2.

liegt eine Vereinbarung nach Z. 1 nicht vor, so kann die Erhöhung unter Bedachtnahme auf eine Vereinbarung über die Höhe des Gehaltes zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Landesebene erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 28/2001)

(2) Verordnungen zur Anpassung von Beträgen dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 12/1996)

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