(1) Das Land Oberösterreich hat für seine Beamten als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von 3% der Bemessungsgrundlage (§ 22 Abs. 2) zu entrichten. Die Regelung über die Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2b ist nicht anzuwenden.
(2) Der Beamte kann zusätzlich zum Dienstgeberanteil einen Dienstnehmeranteil bis zur Höhe des Dienstgeberanteils, jedenfalls bis zu der im § 108a Einkommensteuergesetz 1988 festgelegten Höhe an die Pensionskasse entrichten. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(3) Für Beamte, die bis zum 31. Dezember 2002 das 60. Lebensjahr vollenden oder davor vollendet haben, ist kein Pensionskassenbeitrag zu entrichten.
(4) Für Beamte, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr das 60. Lebensjahr vollenden, ist unter Berücksichtigung dieser Tabelle vom Land jener Prozentsatz als Pensionskassenbeitrag (Dienstgeberanteil) zu entrichten, der sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:
Jahr | Prozentsatz |
2003 | 1,58 |
2004 | 1,67 |
2005 | 1,75 |
2006 | 1,83 |
2007 | 1,92 |
2008 | 2,00 |
2009 | 2,08 |
2010 | 2,17 |
2011 | 2,25 |
2012 | 2,33 |
2013 | 2,42 |
2014 | 2,50 |
2015 | 2,58 |
2016 | 2,67 |
2017 | 2,75 |
2018 | 2,83 |
2019 | 2,92 |
Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet. | + | Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres X Veränderungswert |
365 | ||
(5) Der Veränderungswert im Sinn des Abs. 4 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:
Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 4) des der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Jahres. | - | Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 4) des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet. |
(6) Das Land Oberösterreich hat für seine Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31. Dezember 1950 geboren wurden, sofern diese keine Erklärung nach § 20d Abs. 9 abgegeben haben, zum Pensionskassenbeitrag nach Abs. 1 oder 4 und 5 als Dienstgeberanteil einen zusätzlichen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von 1% der Bemessungsgrundlage (§ 22 Abs. 2) zu entrichten. Die Regelung über die Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2b ist nicht anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 143/2005)
(Anm: LGBl.Nr. 94/1999)
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