§ 23 Oö. LGG

Oö. LGG - Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 23

Sozialleistungen

 

(1) Die Landesregierung kann zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesundheitlichen Belange der Beamten Sozialleistungen wie Bezugsvorschüsse, Geldaushilfen und dgl. gewähren.

(2) Auf Sozialleistungen besteht kein Anspruch. Sozialleistungen können jederzeit vermindert oder eingestellt werden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 83/1996)

In Kraft seit 01.02.1956 bis 31.12.9999
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