(1) Das Land Oberösterreich hat seinen Beamten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 Betriebspensionsgesetz (BPG) zu erteilen.
(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge nach Abs. 1 erforderlich ist, ist mit der Dienstnehmervertretung eine Vereinbarung im Sinn des § 3 BPG abzuschließen. Diese Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten.
(3) Auf die Pensionskassenvorsorge für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Land Oberösterreich sind die Bestimmungen des BPG anzuwenden, soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(Anm: LGBl.Nr. 94/1999, 24/2001, 100/2011)
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