Besondere Ernennungserfordernisse
für die Verwendungsgruppe S 2
(Gehobener Schulaufsichtsdienst)
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(1a) Als Beamter der Verwendungsgruppe S 2 darf ernannt werden, wer die Reifeprüfung an einer höheren Schule aufweist und hervorragende pädagogische Leistungen erbracht hat. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(2) Vom Erfordernis der Reifeprüfung kann aus besonderen dienstlichen Gründen Nachsicht erteilt werden.
0 Kommentare zu § 35 Oö. LBG