§ 35 Oö. LBG

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 35

Besondere Ernennungserfordernisse

für die Verwendungsgruppe S 2

(Gehobener Schulaufsichtsdienst)

 

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(1a) Als Beamter der Verwendungsgruppe S 2 darf ernannt werden, wer die Reifeprüfung an einer höheren Schule aufweist und hervorragende pädagogische Leistungen erbracht hat. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(2) Vom Erfordernis der Reifeprüfung kann aus besonderen dienstlichen Gründen Nachsicht erteilt werden.

In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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