Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E
(Hilfsdienst)
(1) Der nachstehende Absatz gilt nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist.
(2) Als Beamter der Verwendungsgruppe E darf ernannt werden, wer nach der Vollendung des 18. Lebensjahres vier Jahre im öffentlichen Dienst stand.
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
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