§ 24 Oö. LBG § 24

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ziel des § 16 und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen in den jeweiligen Verwendungen durch Verordnung zu regeln:

- für welche Verwendungen welche Module abzulegen sind;

für welche Verwendungen Modul 2 abzulegen ist;

-

- Inhalt und Umfang der Module entsprechend den Erfordernissen für die einzelnen Verwendungen;

Inhalt und Umfang von Modul 2 entsprechend den Erfordernissen für die einzelnen Verwendungen;

-

- bei welchen Änderungen der Verwendung das Modul 3 abzulegen ist;
- den zeitlichen Rahmen für die Ablegung der Module 1 und 4.

den zeitlichen Rahmen für die Ablegung der Module 1 und 2;

-

-

berufs- und verwendungsspezifische Qualifikationen;

-

die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für eine freiwillige Absolvierung von Modul 2 gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) In der Dienstausbildungsverordnung kann insbesondere auch die Gleichwertigkeit von Ausbildungen und Dienstprüfungen bei anderen Einrichtungen geregelt werden.

(Anm.: LGBl. Nr. 49/2005, 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014

(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ziel des § 16 und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen in den jeweiligen Verwendungen durch Verordnung zu regeln:

- für welche Verwendungen welche Module abzulegen sind;

für welche Verwendungen Modul 2 abzulegen ist;

-

- Inhalt und Umfang der Module entsprechend den Erfordernissen für die einzelnen Verwendungen;

Inhalt und Umfang von Modul 2 entsprechend den Erfordernissen für die einzelnen Verwendungen;

-

- bei welchen Änderungen der Verwendung das Modul 3 abzulegen ist;
- den zeitlichen Rahmen für die Ablegung der Module 1 und 4.

den zeitlichen Rahmen für die Ablegung der Module 1 und 2;

-

-

berufs- und verwendungsspezifische Qualifikationen;

-

die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für eine freiwillige Absolvierung von Modul 2 gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) In der Dienstausbildungsverordnung kann insbesondere auch die Gleichwertigkeit von Ausbildungen und Dienstprüfungen bei anderen Einrichtungen geregelt werden.

(Anm.: LGBl. Nr. 49/2005, 90/2013)

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