§ 22 Oö. LBG Bestimmungen betreffend Bundes- und Gemeindebedienstete

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Den Bundes- und Gemeindebediensteten kann über Anmeldung durch ihre Dienstbehörde bzw. ihre Dienstgeberin oder ihren Dienstgeber die Ablegung von Modul 2 und Modul 3 ermöglicht werden, wenn

1.

sie eine Verwendung ausüben, die einer Verwendung nach dem Oö. GG 2001 entspricht, und

2.

für diese Verwendung Modul 2 oder Modul 3 nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschrieben ist.

(Anm: LGBl.Nr. 49/2005, 121/2014)

(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.2014

Den Bundes- und Gemeindebediensteten kann über Anmeldung durch ihre Dienstbehörde bzw. ihre Dienstgeberin oder ihren Dienstgeber die Ablegung von Modul 2 und Modul 3 ermöglicht werden, wenn

1.

sie eine Verwendung ausüben, die einer Verwendung nach dem Oö. GG 2001 entspricht, und

2.

für diese Verwendung Modul 2 oder Modul 3 nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschrieben ist.

(Anm: LGBl.Nr. 49/2005, 121/2014)

(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

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