Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Verwendungen
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(1a) Der Beamte kann durch Ernennung auf einen Dienstposten
1. | einer anderen Verwendungsgruppe oder | |||||||||
2. | einer anderen Verwendung in dieser Verwendungsgruppe | |||||||||
überstellt werden, wenn er die dafür erforderlichen besonderen Ernennungserfordernisse erfüllt. Ein Rechtsanspruch auf Überstellung besteht nicht. | ||||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002) |
(2) Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten zulässig.
(3) § 11 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
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