Angelobung
(1) Der Beamte hat anläßlich seiner Pragmatisierung dem zuständigen Vertreter der Dienstbehörde oder einem von ihm Beauftragten zu geloben, die Verfassung und die übrigen Gesetze zu beachten und die Pflichten eines Landesbeamten treu und gewissenhaft zu erfüllen. Über diese Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Wenn der Beamte die Angelobung verweigert, ist die Pragmatisierung rechtsunwirksam.
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