Begründung des Dienstverhältnisses
(1) Im Fall der Pragmatisierung einer Person, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit dem im Pragmatisierungsdekret festgesetzten Tag.
(2) Im Fall der Pragmatisierung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom Abs. 1 frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. Wird der Dienst nicht binnen einem Monat angetreten, so tritt das Pragmatisierungsdekret rückwirkend außer Kraft.
(3) Der Dienst gilt auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst am ersten Arbeitstag des Monates angetreten wird.
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