§ 152 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Vollziehung dieses Landesgesetzes obliegt - unbeschadet der Zuständigkeit weisungsfreier Verwaltungsbehörden und Organe und unbeschadet der Zuständigkeit der Bildungsdirektion nach § 45a - der Landesregierung, soweit nicht im Bereich des inneren Dienstes (insbesondere der §§ 16, 46 bis 52, 54, 56, 57 Abs. 2 und 3, 60 bis 62, 64 Abs. 2 dritter und vierter Satz sowie Abs. 3 und 4, 66, 68, 76 Abs. 1, 89 bis 93, 94 Abs. 2 Z 1, 129, 130 und 131 Abs. 1 und 2 erster Satz beim Amt der Landesregierung und bei den Bezirkshauptmannschaften) die Zuständigkeit des Landeshauptmannes (Landesamtsdirektors) gegeben ist. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998, 94/1998, 22/2001, 100/2011, 108/2011, 47/2019)

(2) Dienstbehörde ist unbeschadet der Zuständigkeit weisungsfreier Verwaltungsbehörden, der Bildungsdirektion und des Landeshauptmannes (Landesamtsdirektors) die Landesregierung. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.08.2019

(1) Die Vollziehung dieses Landesgesetzes obliegt - unbeschadet der Zuständigkeit weisungsfreier Verwaltungsbehörden und Organe und unbeschadet der Zuständigkeit der Bildungsdirektion nach § 45a - der Landesregierung, soweit nicht im Bereich des inneren Dienstes (insbesondere der §§ 16, 46 bis 52, 54, 56, 57 Abs. 2 und 3, 60 bis 62, 64 Abs. 2 dritter und vierter Satz sowie Abs. 3 und 4, 66, 68, 76 Abs. 1, 89 bis 93, 94 Abs. 2 Z 1, 129, 130 und 131 Abs. 1 und 2 erster Satz beim Amt der Landesregierung und bei den Bezirkshauptmannschaften) die Zuständigkeit des Landeshauptmannes (Landesamtsdirektors) gegeben ist. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998, 94/1998, 22/2001, 100/2011, 108/2011, 47/2019)

(2) Dienstbehörde ist unbeschadet der Zuständigkeit weisungsfreier Verwaltungsbehörden, der Bildungsdirektion und des Landeshauptmannes (Landesamtsdirektors) die Landesregierung. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten