§ 126 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

§ 126

Parteien

Parteien im Disziplinarverfahren sind die oder der Beschuldigte und der Disziplinaranwaltdie Dienstbehörde.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.03.1994 bis 30.09.2009

§ 126

Parteien

Parteien im Disziplinarverfahren sind die oder der Beschuldigte und der Disziplinaranwaltdie Dienstbehörde.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

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