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(1) Soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:
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(2) Die Disziplinaranzeige ist den unvertretenen Parteien zu eigenen Handen zuzustellen. (Anm.: LGBl. Nr. 93/2009LGBl.Nr. 22/2001)(3) Sofern die oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger für das Disziplinarverfahren hat und dieser Umstand der Dienst- oder Disziplinarbehörde entsprechend nachgewiesen wurde sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich an diese Person zuzustellen. (Anm.: LGBl. Nr. 93/2009LGBl.Nr. 22/2001)
(1) Soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:
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(2) Die Disziplinaranzeige ist den unvertretenen Parteien zu eigenen Handen zuzustellen. (Anm.: LGBl. Nr. 93/2009LGBl.Nr. 22/2001)(3) Sofern die oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger für das Disziplinarverfahren hat und dieser Umstand der Dienst- oder Disziplinarbehörde entsprechend nachgewiesen wurde sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich an diese Person zuzustellen. (Anm.: LGBl. Nr. 93/2009LGBl.Nr. 22/2001)