§ 125 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsdas Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 12, 14 Abs. 3, 4 und 7, 42 Abs. 1 und Abs. 2, der §§ 43a, 44a bis 44g, 51, 57, 63 Abs. 1 und Abs. 5 erster Satz zweiter Halbsatz, der §§ 64 Abs. 2, 64a, 68 Abs. 2 und Abs. 3, der §§ 75, 76, 77, 78, 79 und 80 sowiedas Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen 2,, 3, 4, 12, 14 Absatz 3,, 4 und 7, 42 Absatz eins und Absatz 2,, der Paragraphen 43 a,, 44a bis 44g, 51, 57, 63 Absatz eins und Absatz 5, erster Satz zweiter Halbsatz, der Paragraphen 64, Absatz 2,, 64a, 68 Absatz 2 und Absatz 3,, der Paragraphen 75,, 76, 77, 78, 79 und 80 sowie
    2. 2.Ziffer 2das Zustellgesetz.
    (Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 90/2013, 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009, 90/2013, 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Disziplinaranzeige ist den unvertretenen Parteien zu eigenen Handen zuzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)Die Disziplinaranzeige ist den unvertretenen Parteien zu eigenen Handen zuzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009)
  3. (3)Absatz 3Sofern die oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger für das Disziplinarverfahren hat und dieser Umstand der Dienst- oder Disziplinarbehörde entsprechend nachgewiesen wurde, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich an diese Person zuzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)Sofern die oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger für das Disziplinarverfahren hat und dieser Umstand der Dienst- oder Disziplinarbehörde entsprechend nachgewiesen wurde, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich an diese Person zuzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009)

(1) Soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:

1.

das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 12, 14 Abs. 3, 4 und 7, 42 Abs. 1 und Abs. 2, der §§ 44, 44a bis 44g, 51, 57, 63 Abs. 1 und Abs. 5 erster Satz zweiter Halbsatz, der §§ 64 Abs. 2, 64a, 68 Abs. 2 und Abs. 3, der §§ 75, 76, 77, 78, 79 und 80 sowie

2.

das Zustellgesetz.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 90/2013)

(2) Die Disziplinaranzeige ist den unvertretenen Parteien zu eigenen Handen zuzustellen. (Anm.: LGBl. Nr. 93/2009LGBl.Nr. 22/2001)

(3) Sofern die oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger für das Disziplinarverfahren hat und dieser Umstand der Dienst- oder Disziplinarbehörde entsprechend nachgewiesen wurdeAnmerkung, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich an diese Person zuzustellen. (Anm.: LGBl. Nr. 93/2009LGBl.Nr. 22/2001)

(Anm.: LGBl. Nr. 22/2001)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsdas Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 12, 14 Abs. 3, 4 und 7, 42 Abs. 1 und Abs. 2, der §§ 43a, 44a bis 44g, 51, 57, 63 Abs. 1 und Abs. 5 erster Satz zweiter Halbsatz, der §§ 64 Abs. 2, 64a, 68 Abs. 2 und Abs. 3, der §§ 75, 76, 77, 78, 79 und 80 sowiedas Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen 2,, 3, 4, 12, 14 Absatz 3,, 4 und 7, 42 Absatz eins und Absatz 2,, der Paragraphen 43 a,, 44a bis 44g, 51, 57, 63 Absatz eins und Absatz 5, erster Satz zweiter Halbsatz, der Paragraphen 64, Absatz 2,, 64a, 68 Absatz 2 und Absatz 3,, der Paragraphen 75,, 76, 77, 78, 79 und 80 sowie
    2. 2.Ziffer 2das Zustellgesetz.
    (Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 90/2013, 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009, 90/2013, 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Disziplinaranzeige ist den unvertretenen Parteien zu eigenen Handen zuzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)Die Disziplinaranzeige ist den unvertretenen Parteien zu eigenen Handen zuzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009)
  3. (3)Absatz 3Sofern die oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger für das Disziplinarverfahren hat und dieser Umstand der Dienst- oder Disziplinarbehörde entsprechend nachgewiesen wurde, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich an diese Person zuzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)Sofern die oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger für das Disziplinarverfahren hat und dieser Umstand der Dienst- oder Disziplinarbehörde entsprechend nachgewiesen wurde, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich an diese Person zuzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009)

(1) Soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:

1.

das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 12, 14 Abs. 3, 4 und 7, 42 Abs. 1 und Abs. 2, der §§ 44, 44a bis 44g, 51, 57, 63 Abs. 1 und Abs. 5 erster Satz zweiter Halbsatz, der §§ 64 Abs. 2, 64a, 68 Abs. 2 und Abs. 3, der §§ 75, 76, 77, 78, 79 und 80 sowie

2.

das Zustellgesetz.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 90/2013)

(2) Die Disziplinaranzeige ist den unvertretenen Parteien zu eigenen Handen zuzustellen. (Anm.: LGBl. Nr. 93/2009LGBl.Nr. 22/2001)

(3) Sofern die oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger für das Disziplinarverfahren hat und dieser Umstand der Dienst- oder Disziplinarbehörde entsprechend nachgewiesen wurdeAnmerkung, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich an diese Person zuzustellen. (Anm.: LGBl. Nr. 93/2009LGBl.Nr. 22/2001)

(Anm.: LGBl. Nr. 22/2001)

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