(1) Dieses Landesgesetz regelt
1. | die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Zuweisung von Bediensteten des Landes Oberösterreich an einen vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung; | |||||||||
2. | die dienstrechtlichen Folgen des Übergangs eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils auf das Land Oberösterreich. |
(2) Andere landesgesetzliche Bestimmungen über die Dienstleistung von Bediensteten gemäß Abs. 1 bei einem vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger bleiben unberührt.
(Anm: LGBl. Nr. 64/2018) |
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