§ 4 Oö. LB-ZG 2005

Oö. LB-ZG 2005 - Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 4

Ansprüche der zugewiesenen Landesbediensteten

 

(1) Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Landesbediensteten. Diese haben insbesondere Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge durch das Land Oberösterreich.

 

(2) Zugewiesene Landesbedienstete haben ihre Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich dem Beschäftiger gegenüber zu erbringen. Für die Dauer der Zuweisung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch dem Beschäftiger.

 

(3) Veränderungen in der dienst- oder besoldungsrechtlichen Stellung der zugewiesenen Landesbediensteten (insbesondere Versetzungen, Dienstzuteilungen, Überstellungen, Beförderungen und Verwendungsänderungen) anlässlich oder im Rahmen der Zuweisung sind nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig, wobei Einrichtungen des Beschäftigers den Landesdienststellen gleichzuhalten sind.

 

(4) Allfällige über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinausgehenden Zuwendungen des Beschäftigers an zugewiesene Landesbedienstete begründen keine Ansprüche gegenüber dem Land Oberösterreich.

 

(5) Zugewiesene Landesbedienstete haben kein Recht auf Aufrechterhaltung der Zuweisung oder vorzeitige Beendigung derselben. Die vorzeitige Beendigung ist unter den Voraussetzungen der §§ 91 und 92 Oö. LBG und §§ 10 und 10a Oö. LVBG zulässig.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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