§ 2 Oö. LB-ZG 2005

Oö. LB-ZG 2005 - Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

(1) Zuweisung ist die Zurverfügungstellung von in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land OÖ stehenden Landesbediensteten zur Dienstleistung an einen vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger (Beschäftiger).

 

(2) Überlasser ist das Land Oberösterreich, das seine Bediensteten einem Rechtsträger (Beschäftiger) zur Dienstleistung zur Verfügung stellt.

 

(3) Beschäftiger ist eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, die die zugewiesenen Landesbediensteten zur Dienstleistung einsetzt.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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