Gesamte Rechtsvorschrift Oö. LB-ZG 2005

Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz 2005

Oö. LB-ZG 2005
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Stand der Gesetzesgebung: 16.09.2018

§ 1 Oö. LB-ZG 2005


(1) Dieses Landesgesetz regelt

1.

die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Zuweisung von Bediensteten des Landes Oberösterreich an einen vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung;

2.

die dienstrechtlichen Folgen des Übergangs eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils auf das Land Oberösterreich.

(2) Andere landesgesetzliche Bestimmungen über die Dienstleistung von Bediensteten gemäß Abs. 1 bei einem vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger bleiben unberührt.

 

(Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

§ 2 Oö. LB-ZG 2005


§ 2

Begriffsbestimmungen

 

(1) Zuweisung ist die Zurverfügungstellung von in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land OÖ stehenden Landesbediensteten zur Dienstleistung an einen vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger (Beschäftiger).

 

(2) Überlasser ist das Land Oberösterreich, das seine Bediensteten einem Rechtsträger (Beschäftiger) zur Dienstleistung zur Verfügung stellt.

 

(3) Beschäftiger ist eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, die die zugewiesenen Landesbediensteten zur Dienstleistung einsetzt.

§ 3 Oö. LB-ZG 2005


§ 3

Zuweisung

 

Landesbedienstete können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort an einen Beschäftiger zur vorübergehenden oder dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, wenn eine Zuweisung im Interesse des Landes Oberösterreich liegt und

1.

Aufgaben, die bisher von einer beim Land Oberösterreich eingerichteten Organisationseinheit durch die von der Zuweisung betroffenen Landesbediensteten zur Gänze oder überwiegend besorgt werden, durch einen anderen Rechtsträger besorgt werden sollen, oder

2.

die von der Zuweisung betroffenen Landesbediensteten der Zuweisung schriftlich zustimmen.

§ 4 Oö. LB-ZG 2005


§ 4

Ansprüche der zugewiesenen Landesbediensteten

 

(1) Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Landesbediensteten. Diese haben insbesondere Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge durch das Land Oberösterreich.

 

(2) Zugewiesene Landesbedienstete haben ihre Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich dem Beschäftiger gegenüber zu erbringen. Für die Dauer der Zuweisung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch dem Beschäftiger.

 

(3) Veränderungen in der dienst- oder besoldungsrechtlichen Stellung der zugewiesenen Landesbediensteten (insbesondere Versetzungen, Dienstzuteilungen, Überstellungen, Beförderungen und Verwendungsänderungen) anlässlich oder im Rahmen der Zuweisung sind nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig, wobei Einrichtungen des Beschäftigers den Landesdienststellen gleichzuhalten sind.

 

(4) Allfällige über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinausgehenden Zuwendungen des Beschäftigers an zugewiesene Landesbedienstete begründen keine Ansprüche gegenüber dem Land Oberösterreich.

 

(5) Zugewiesene Landesbedienstete haben kein Recht auf Aufrechterhaltung der Zuweisung oder vorzeitige Beendigung derselben. Die vorzeitige Beendigung ist unter den Voraussetzungen der §§ 91 und 92 Oö. LBG und §§ 10 und 10a Oö. LVBG zulässig.

§ 5 Oö. LB-ZG 2005


§ 5

Diensthoheit

 

(1) Die Diensthoheit über die dem Beschäftiger zugewiesenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu. Das für Personalangelegenheiten zuständige Organ des Beschäftigers ist fachlich und innerdienstlich Vorgesetzter der zugewiesenen Landesbediensteten und ist als solcher an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

 

(2) Die Landesregierung hat - unbeschadet der Bestimmungen des Arbeitsverfassungsrechts - vor einer Entscheidung in Angelegenheiten des § 8 Oö. L-PVG den Landespersonalausschuss zu informieren und binnen einer angemessenen Frist anzuhören. Dies gilt nicht in Bezug auf jene Landesbediensteten, die bereits vor Beginn der Zuweisung nicht unter den Geltungsbereich des Oö. Landes-Personalvertretungsgesetzes fallen.

§ 6 Oö. LB-ZG 2005


§ 6

Vertragliche Vereinbarung; Kostentragung

 

(1) Über die Zuweisung ist zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:

1.

den Zweck und die Dauer;

2.

das Ausmaß, in welchem der Beschäftiger dem Überlasser den entstehenden Personal- und Verwaltungsaufwand zu refundieren und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands zu leisten hat (Abs. 2 und 3);

3.

Festlegungen über die Haftung des Beschäftigers für die den Dienstgeber treffenden Verpflichtungen im Sinn des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Organhaftpflichtgesetzes, Amtshaftungsgesetzes sowie der Dienstnehmerschutzvorschriften. Vertraglich ist sicherzustellen, dass der Beschäftiger den Überlasser im Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu stellen hat.

 

(2) Der vertraglich festzulegende Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands darf 31,8% des Aufwands an Aktivbezügen der zugewiesenen Landesbeamten nicht unterschreiten, wobei als Aktivbezüge alle Geldleistungen gelten, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrags der Landesbeamten ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Verhältnis.

 

(3) Für Vertragsbedienstete mit Provisionszusage nach der Dienst- und Provisionsordnung hat der Beschäftiger einen vertraglich festzulegenden Beitrag zur Deckung des Provisionsaufwands zu leisten.

 

(4) Der Überlasser hat dem Beschäftiger jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die dieser zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten nach diesem Landesgesetz benötigt. Der Beschäftiger hat dem Überlasser jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Diensthoheit bzw. Dienstgeberaufgaben erforderlich sind.

§ 6a Oö. LB-ZG 2005


(1) Landesbedienstete, die am 31. Dezember 2018 bei einer beim Land Oberösterreich eingerichteten Organisationseinheit zur Gänze oder überwiegend Aufgaben des Landesvollzugs besorgen, die auf Grund des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, auf die Bildungsdirektion für Oberösterreich übergehen, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit 1. Jänner 2019 als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigem Dienstort der Bildungsdirektion für Oberösterreich zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Werden Aufgaben des Landesvollzugs auf Grund der Ermächtigung des Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 138/2017 mit Landesgesetz auf die Bildungsdirektion für Oberösterreich übertragen, werden Landesbedienstete, die bis dahin bei einer beim Land Oberösterreich eingerichteten Organisationseinheit zur Gänze oder überwiegend diese Aufgaben des Landesvollzugs besorgen, unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit dem Zeitpunkt der Übertragung dieser Aufgaben als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort der Bildungsdirektion für Oberösterreich zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

(2) Sonstige Landesbedienstete können mit ihrer schriftlichen Zustimmung der Bildungsdirektion für Oberösterreich zur Besorgung von Aufgaben gemäß Abs. 1 zugewiesen werden. Vor einer Dienstzuweisung eines Landesbediensteten zur Bildungsdirektion für Oberösterreich ist die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor zu hören.

(3) In jenen Angelegenheiten des Landesvollzugs, die auf Grund des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, auf die Bildungsdirektion für Oberösterreich übergehen oder auf Grund der Ermächtigung des Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 138/2017 auf diese übertragen werden und durch Landesbedienstete besorgt werden, werden freiwerdende Dienstposten des Landes mit Landesbediensteten besetzt. Vor einer Dienstzuweisung eines Landesbediensteten aus einer Dienststelle des Landes zur Bildungsdirektion für Oberösterreich ist die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor zu hören.

(4) Personalaufnahmen für Aufgaben des Landesvollzugs, die auf Grund des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, auf die Bildungsdirektion für Oberösterreich übergehen oder auf Grund der Ermächtigung des Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 138/2017 auf diese übertragen werden und durch Landesbedienstete besorgt werden, erfolgen durch den Dienstgeber Land Oberösterreich nach den Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994, wobei die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor oder eine oder ein von ihr oder ihm namhaft gemachte Mitarbeiterin oder namhaft gemachter Mitarbeiter der Bildungsdirektion für Oberösterreich dem Auswahlverfahren ohne Stimmrecht beizuziehen ist.

(5) Dienstrechtlich ist die Bildungsdirektion samt ihren Außendienststellen einer Dienststelle des Landes Oberösterreich gleichzuhalten und stellt hinsichtlich der nach Abs. 1 bis 4 und der nach Art. 151 Abs. 61 Z 3 B-VG idF BGBl. I Nr. 138/2017 zugewiesenen Landesbediensteten eine Dienststelle nach dem Oö. L-PVG dar.

(6) Im Übrigen gelten die übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes mit Ausnahme der §§ 6 und 7 nur insoweit, als nicht im Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, und darauf aufbauenden Rechtsnormen abweichende Bestimmungen bestehen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

§ 7 Oö. LB-ZG 2005


(1) Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil im Sinn der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl.Nr. L 61 vom 5. März 1977, S. 26, in der Fassung der Richtlinie 2001/23/EG, ABl.Nr. L 82 vom 22. März 2001, auf das Land Oberösterreich über, so tritt dieses als Dienstgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Dies gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit, soweit nicht deren Weitergeltung gemäß § 31 Abs. 4 bis 7 Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehen ist.

(2) Im Fall des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch auf Begründung eines Dienstverhältnisses nach dem Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz.

 

(Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

§ 8 Oö. LB-ZG 2005


§ 8

Verweisungen

 

Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 9 Oö. LB-ZG 2005


§ 9

In-Kraft-Treten

 

Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz 2005 (Oö. LB-ZG 2005) Fundstelle


Landesgesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten an Dritte (Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz 2005 - Oö. LB-ZG 2005)

StF: LGBl.Nr. 135/2005 (GP XXVI RV 674/2005 AB 705/2005 LT 24)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

(nichtamtlich)

 

§  1

Regelungsgegenstand

§  2

Begriffsbestimmungen

§  3

Zuweisung

§  4

Ansprüche der zugewiesenen Landesbediensteten

§  5

Diensthoheit

§  6

Vertragliche Vereinbarung; Kostentragung

§  7

Betriebsübergang auf das Land

§  8

Verweisungen

§  9

In-Kraft-Treten

 

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