§ 6a Oö. LB-ZG 2005

Oö. LB-ZG 2005 - Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Landesbedienstete, die am 31. Dezember 2018 bei einer beim Land Oberösterreich eingerichteten Organisationseinheit zur Gänze oder überwiegend Aufgaben des Landesvollzugs besorgen, die auf Grund des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, auf die Bildungsdirektion für Oberösterreich übergehen, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit 1. Jänner 2019 als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigem Dienstort der Bildungsdirektion für Oberösterreich zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Werden Aufgaben des Landesvollzugs auf Grund der Ermächtigung des Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 138/2017 mit Landesgesetz auf die Bildungsdirektion für Oberösterreich übertragen, werden Landesbedienstete, die bis dahin bei einer beim Land Oberösterreich eingerichteten Organisationseinheit zur Gänze oder überwiegend diese Aufgaben des Landesvollzugs besorgen, unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit dem Zeitpunkt der Übertragung dieser Aufgaben als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort der Bildungsdirektion für Oberösterreich zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

(2) Sonstige Landesbedienstete können mit ihrer schriftlichen Zustimmung der Bildungsdirektion für Oberösterreich zur Besorgung von Aufgaben gemäß Abs. 1 zugewiesen werden. Vor einer Dienstzuweisung eines Landesbediensteten zur Bildungsdirektion für Oberösterreich ist die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor zu hören.

(3) In jenen Angelegenheiten des Landesvollzugs, die auf Grund des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, auf die Bildungsdirektion für Oberösterreich übergehen oder auf Grund der Ermächtigung des Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 138/2017 auf diese übertragen werden und durch Landesbedienstete besorgt werden, werden freiwerdende Dienstposten des Landes mit Landesbediensteten besetzt. Vor einer Dienstzuweisung eines Landesbediensteten aus einer Dienststelle des Landes zur Bildungsdirektion für Oberösterreich ist die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor zu hören.

(4) Personalaufnahmen für Aufgaben des Landesvollzugs, die auf Grund des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, auf die Bildungsdirektion für Oberösterreich übergehen oder auf Grund der Ermächtigung des Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 138/2017 auf diese übertragen werden und durch Landesbedienstete besorgt werden, erfolgen durch den Dienstgeber Land Oberösterreich nach den Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994, wobei die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor oder eine oder ein von ihr oder ihm namhaft gemachte Mitarbeiterin oder namhaft gemachter Mitarbeiter der Bildungsdirektion für Oberösterreich dem Auswahlverfahren ohne Stimmrecht beizuziehen ist.

(5) Dienstrechtlich ist die Bildungsdirektion samt ihren Außendienststellen einer Dienststelle des Landes Oberösterreich gleichzuhalten und stellt hinsichtlich der nach Abs. 1 bis 4 und der nach Art. 151 Abs. 61 Z 3 B-VG idF BGBl. I Nr. 138/2017 zugewiesenen Landesbediensteten eine Dienststelle nach dem Oö. L-PVG dar.

(6) Im Übrigen gelten die übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes mit Ausnahme der §§ 6 und 7 nur insoweit, als nicht im Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, und darauf aufbauenden Rechtsnormen abweichende Bestimmungen bestehen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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