Diensthoheit
(1) Die Diensthoheit über die dem Beschäftiger zugewiesenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu. Das für Personalangelegenheiten zuständige Organ des Beschäftigers ist fachlich und innerdienstlich Vorgesetzter der zugewiesenen Landesbediensteten und ist als solcher an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(2) Die Landesregierung hat - unbeschadet der Bestimmungen des Arbeitsverfassungsrechts - vor einer Entscheidung in Angelegenheiten des § 8 Oö. L-PVG den Landespersonalausschuss zu informieren und binnen einer angemessenen Frist anzuhören. Dies gilt nicht in Bezug auf jene Landesbediensteten, die bereits vor Beginn der Zuweisung nicht unter den Geltungsbereich des Oö. Landes-Personalvertretungsgesetzes fallen.
0 Kommentare zu § 5 Oö. LB-ZG 2005