§ 1 Oö. LB-ZG 2005 § 1

Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
§ 1

Regelungsgegenstand

(1) Dieses Landesgesetz regelt

1.

die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Zuweisung von Bediensteten des Landes Oberösterreich an einen vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung;

2.

die dienstrechtlichen Folgen des Übergangs eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils auf das Land Oberösterreich.

(2) Andere landesgesetzliche Bestimmungen über die Dienstleistung von Bediensteten gemäß Abs. 1 bei einem vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger bleiben unberührt.

(Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.08.2018
§ 1

Regelungsgegenstand

(1) Dieses Landesgesetz regelt

1.

die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Zuweisung von Bediensteten des Landes Oberösterreich an einen vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung;

2.

die dienstrechtlichen Folgen des Übergangs eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils auf das Land Oberösterreich.

(2) Andere landesgesetzliche Bestimmungen über die Dienstleistung von Bediensteten gemäß Abs. 1 bei einem vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger bleiben unberührt.

(Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

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