§ 6 Oö. LB-ZG 2005

Oö. LB-ZG 2005 - Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 6

Vertragliche Vereinbarung; Kostentragung

 

(1) Über die Zuweisung ist zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:

1.

den Zweck und die Dauer;

2.

das Ausmaß, in welchem der Beschäftiger dem Überlasser den entstehenden Personal- und Verwaltungsaufwand zu refundieren und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands zu leisten hat (Abs. 2 und 3);

3.

Festlegungen über die Haftung des Beschäftigers für die den Dienstgeber treffenden Verpflichtungen im Sinn des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Organhaftpflichtgesetzes, Amtshaftungsgesetzes sowie der Dienstnehmerschutzvorschriften. Vertraglich ist sicherzustellen, dass der Beschäftiger den Überlasser im Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu stellen hat.

 

(2) Der vertraglich festzulegende Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands darf 31,8% des Aufwands an Aktivbezügen der zugewiesenen Landesbeamten nicht unterschreiten, wobei als Aktivbezüge alle Geldleistungen gelten, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrags der Landesbeamten ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Verhältnis.

 

(3) Für Vertragsbedienstete mit Provisionszusage nach der Dienst- und Provisionsordnung hat der Beschäftiger einen vertraglich festzulegenden Beitrag zur Deckung des Provisionsaufwands zu leisten.

 

(4) Der Überlasser hat dem Beschäftiger jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die dieser zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten nach diesem Landesgesetz benötigt. Der Beschäftiger hat dem Überlasser jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Diensthoheit bzw. Dienstgeberaufgaben erforderlich sind.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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