§ 3 Oö. LB-ZG 2005

Oö. LB-ZG 2005 - Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 3

Zuweisung

 

Landesbedienstete können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort an einen Beschäftiger zur vorübergehenden oder dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, wenn eine Zuweisung im Interesse des Landes Oberösterreich liegt und

1.

Aufgaben, die bisher von einer beim Land Oberösterreich eingerichteten Organisationseinheit durch die von der Zuweisung betroffenen Landesbediensteten zur Gänze oder überwiegend besorgt werden, durch einen anderen Rechtsträger besorgt werden sollen, oder

2.

die von der Zuweisung betroffenen Landesbediensteten der Zuweisung schriftlich zustimmen.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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