Art. 6 Oö. L-VG

Oö. Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Gesetzgebung des Landes wird durch den Landtag, die Vollziehung durch die Landesregierung ausgeübt, welche vom Landtag gewählt wird, und durch das Landesverwaltungsgericht ausgeübt. (Anm: LGBl.Nr. 8/2013)

(2) Das oberösterreichische Volk äußert seinen Willen durch die Wahl der Mitglieder des Landtages und durch die Bürgerrechte. (Anm: LGBl. Nr. 87/1993)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 28.03.1998 bis 31.12.2013

(1) Die Gesetzgebung des Landes wird durch den Landtag, die Vollziehung durch die Landesregierung ausgeübt, welche vom Landtag gewählt wird, und durch das Landesverwaltungsgericht ausgeübt. (Anm: LGBl.Nr. 8/2013)

(2) Das oberösterreichische Volk äußert seinen Willen durch die Wahl der Mitglieder des Landtages und durch die Bürgerrechte. (Anm: LGBl. Nr. 87/1993)

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