§ 64 Oö. L-PG

Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
§ 64

Durchführungsverordnungen zu diesem Landesgesetz darf rückwirkende Kraft beigelegt werden. Dies ist jedoch nur zulässig, um eine sinngemäße, die Landesbeamten, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen gegenüber Bundesbeamten, deren Hinterbliebenen und Angehörigen zumindest nicht schlechter stellende Regelung herbeizuführen. Eine Rückwirkung über den Zeitraum des Inkrafttretens der entsprechenden bundesrechtlichen Norm hinaus ist unzulässig.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 92/1991, 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 92/1991, 79/2024)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.1966 bis 30.09.2024
§ 64

Durchführungsverordnungen zu diesem Landesgesetz darf rückwirkende Kraft beigelegt werden. Dies ist jedoch nur zulässig, um eine sinngemäße, die Landesbeamten, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen gegenüber Bundesbeamten, deren Hinterbliebenen und Angehörigen zumindest nicht schlechter stellende Regelung herbeizuführen. Eine Rückwirkung über den Zeitraum des Inkrafttretens der entsprechenden bundesrechtlichen Norm hinaus ist unzulässig.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 92/1991, 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 92/1991, 79/2024)

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