§ 18e Oö. KFLG

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999

§ 18e

SonderbestimmungenSonderbestimmung für (ehemalige) Vertragsbedienstete

bzw. -lehrerinnen oder –lehrer

Für Personen nach § 2 Z. 4 , 5 und 6 gelten die §§ 30a, 30b, 84 und 85 B-KUVG sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 56/2007)

Stand vor dem 31.07.2007

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.07.2007

§ 18e

SonderbestimmungenSonderbestimmung für (ehemalige) Vertragsbedienstete

bzw. -lehrerinnen oder –lehrer

Für Personen nach § 2 Z. 4 , 5 und 6 gelten die §§ 30a, 30b, 84 und 85 B-KUVG sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 56/2007)

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