§ 14 Oö. KBG

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Dem Personal einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bzw. den Tagesmüttern und Tagesvätern obliegt neben den ihnen sonst zukommenden Aufgaben auch die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bzw. während des Aufenthalts bei den Tagesmüttern bzw. Tagesvätern. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)

(2) Die in KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen tätigen pädagogischen Fachkräfte bzw. die Tagesmütter und Tagesväter haben dem Kinder- und Jugendhilfeträger den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, die durch sie betreut werden, unverzüglich zu melden. Die Rechtsträger dieser Einrichtungen und die Trägerorganisationen der Tagesmütter und TagesväterRechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern haben durch geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen, dass die mit der KinderbetreuungKinderbildung und -betreuung befassten Personen solche Verdachtsfälle erkennen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger melden können. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019)

(3) Der Rechtsträger hat sicherzustellen, dass den Kindern während des Besuchs der KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ärztliche Hilfe geleistet werden kann. Ebenso ist sicherzustellen, dass die pädagogischen Fachkräfte über ausreichende Kenntnisse zur Leistung von Erste-Hilfe-Maßnahmen verfügen. Das ist durch den Besuch eines 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurses nachzuweisen, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(4) Der Rechtsträger hat sicherzustellen, dass die Kinder und das Personal einmal im Jahr ärztlich untersucht werden.

(5) Der Rechtsträger von heilpädagogischen KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat zur Erfüllung seiner Aufgaben in geeigneter Weise mit entsprechend qualifizierten Ärztinnen und Ärzten zusammenzuarbeiten. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

Stand vor dem 14.03.2019

In Kraft vom 01.02.2018 bis 14.03.2019

(1) Dem Personal einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bzw. den Tagesmüttern und Tagesvätern obliegt neben den ihnen sonst zukommenden Aufgaben auch die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bzw. während des Aufenthalts bei den Tagesmüttern bzw. Tagesvätern. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)

(2) Die in KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen tätigen pädagogischen Fachkräfte bzw. die Tagesmütter und Tagesväter haben dem Kinder- und Jugendhilfeträger den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, die durch sie betreut werden, unverzüglich zu melden. Die Rechtsträger dieser Einrichtungen und die Trägerorganisationen der Tagesmütter und TagesväterRechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern haben durch geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen, dass die mit der KinderbetreuungKinderbildung und -betreuung befassten Personen solche Verdachtsfälle erkennen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger melden können. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019)

(3) Der Rechtsträger hat sicherzustellen, dass den Kindern während des Besuchs der KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ärztliche Hilfe geleistet werden kann. Ebenso ist sicherzustellen, dass die pädagogischen Fachkräfte über ausreichende Kenntnisse zur Leistung von Erste-Hilfe-Maßnahmen verfügen. Das ist durch den Besuch eines 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurses nachzuweisen, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(4) Der Rechtsträger hat sicherzustellen, dass die Kinder und das Personal einmal im Jahr ärztlich untersucht werden.

(5) Der Rechtsträger von heilpädagogischen KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat zur Erfüllung seiner Aufgaben in geeigneter Weise mit entsprechend qualifizierten Ärztinnen und Ärzten zusammenzuarbeiten. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

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