(1) Für die Dokumentation und Aufbewahrung der nach dem Unterbringungsgesetz zu führenden Aufzeichnungen gilt § 21 sinngemäß.
(2) Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, die jedenfalls auch statistische Auswertungen ermöglicht und aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind:
1. | Name der untergebrachten Person, | |||||||||
2. | weitergehende Beschränkungen (§ 33 Abs. 3 UbG) bei Personen nach Z 1, | |||||||||
3. | Beginn und Ende der Unterbringung und der weitergehenden Beschränkungen, | |||||||||
4. | anordnende Ärztin bzw. anordnender Arzt, | |||||||||
5. | allfällige Verletzungen, die die untergebrachte Person oder das Personal im Zusammenhang mit weitergehenden Beschränkungen erlitten haben. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 125/2019) |
(3) Zur Sicherstellung des Kontrollzwecks dürfen in die Dokumentation nach Abs. 2 die Volksanwaltschaft und die Mitglieder der von ihr eingesetzten Kommissionen (Art. 148h Abs. 3 B-VG) und internationale Besuchsmechanismen (CPT und CAT) Einsicht nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 125/2019)
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