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(1) VersicherungsträgerTräger der Krankenversicherung im Sinn der §§ 64 bis 69 sindist die Träger der Krankenversicherung (§ 23 Abs. 1 ASVG)Österreichische Gesundheitskasse.
(2) Im Rahmen der in den §§ 64 bis 69 geregelten Beziehungen zu den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten sind den Krankenversicherungsträgernder Österreichischen Gesundheitskasse gleichgestellt
1. | die Unfallversicherungsträger (§ 24 ASVG), | |||||||||
2. | die Pensionsversicherungsträger (§ 25 ASVG), | |||||||||
3. | die Sozialversicherungsanstalt der | |||||||||
(3) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes - mit Ausnahme jener des § 64 - sind ferner entsprechend anzuwenden auf die Beziehungen der Rechtsträger der öffentlichenöffentlicher Krankenanstalten zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Gewerblichen Selbständigen-KrankenversicherungEisenbahnen und zur Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, soweit diese Versicherungsanstalt als Träger der Krankenversicherung im Sinn des § 473 Abs. 1 ASVG in Betracht kommt, sowieBergbau und zur Sozialversicherungsanstalt der BauernSelbständigen, jeweils als Träger der Krankenversicherung.
(Anm: LGBl. Nr. 125/2019) |
(1) VersicherungsträgerTräger der Krankenversicherung im Sinn der §§ 64 bis 69 sindist die Träger der Krankenversicherung (§ 23 Abs. 1 ASVG)Österreichische Gesundheitskasse.
(2) Im Rahmen der in den §§ 64 bis 69 geregelten Beziehungen zu den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten sind den Krankenversicherungsträgernder Österreichischen Gesundheitskasse gleichgestellt
1. | die Unfallversicherungsträger (§ 24 ASVG), | |||||||||
2. | die Pensionsversicherungsträger (§ 25 ASVG), | |||||||||
3. | die Sozialversicherungsanstalt der | |||||||||
(3) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes - mit Ausnahme jener des § 64 - sind ferner entsprechend anzuwenden auf die Beziehungen der Rechtsträger der öffentlichenöffentlicher Krankenanstalten zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Gewerblichen Selbständigen-KrankenversicherungEisenbahnen und zur Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, soweit diese Versicherungsanstalt als Träger der Krankenversicherung im Sinn des § 473 Abs. 1 ASVG in Betracht kommt, sowieBergbau und zur Sozialversicherungsanstalt der BauernSelbständigen, jeweils als Träger der Krankenversicherung.
(Anm: LGBl. Nr. 125/2019) |