§ 61 Oö. KAG 1997

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Leistungen der Fondskrankenanstalten, die an sozialversicherten Patienten ambulant erbracht werden, sind über den Oö. Gesundheitsfonds nach den dort für diesen Zweck dotierten Mitteln nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzurechnen. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006)

(2) Die Auszahlung der Mittel für Ambulanzleistungen (Ambulanz-Gebührenersätze) werden im Jahr 1997 auf die einzelnen Rechtsträger der Krankenanstalten im Verhältnis dererfolgt ab 1. Jänner 2019 nach dem bundesweit einheitlichen Bepunktungsmodell für das Jahr 1994 von den Sozialversicherungsträgern geleisteten Ambulanzgebühren aufgeteiltspitalsambulanten Bereich (JahrespauschaleLKF-ambulant). Für die Valorisierung der Ambulanz-Gebührenersätze gilt § 447f Abs. 1 ASVG. (Anm: LGBl. Nr. 125/2019)

(3) Die Fondskrankenanstalten haben innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Quartals Ambulanzleistungsberichte für das Quartalquartalsweise eine Diagnosen- und Leistungsdokumentation im ambulanten Bereich gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen zu erstellen und dem Oö. Gesundheitsfonds zu übermitteln. Der InhaltDie Anweisung der Ambulanzleistungsberichte istMittel durch Richtlinien desden Oö. Gesundheitsfonds festzulegenan die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten erfolgt zu den Terminen 21. April, 21. Juli, 21. Oktober und 21. Jänner des Folgejahres. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006LGBl. Nr. 125/2019)

(4) Der Oö. Gesundheitsfonds hat dem Rechtsträger der Krankenanstalt innerhalb von vier Wochen nach Ende eines Quartals ein Viertel des Jahrespauschales gemäß Abs. 2 erst dann zu leisten, wenn die Fondskrankenanstalt die im Abs. 3 angeführten Ambulanzleistungsberichte für das zweitvorangegangene Quartal vorgelegt hat. Abweichend davon hat der Oö. Gesundheitsfonds das erste Viertel der Jahrespauschale im Jahr 1997 vier Wochen nach Ablauf des ersten Quartals zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006)

(5) Änderungen des Leistungsaufkommens und des Leistungsspektrums, die ab 1997 eintreten, sind in den Folgejahren bei der Ermittlung der Jahrespauschale pro Krankenanstalt zu berücksichtigen, wobei insgesamt die Mittel für Ambulanzleistungen gemäß Abs. 2 nicht überschritten werden dürfen. Die Ermittlung hat durch den Oö. Gesundheitsfonds zu erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006)

(6) Mit den Zahlungen gemäß Abs. 1 bis 53 sind sämtliche Ansprüche der Fondskrankenanstalten für erbrachte ambulante Leistungen gegenüber dem Oö. Gesundheitsfonds abgegolten. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006LGBl. Nr. 125/2019)

(Anm: LGBl. Nr. 125/2019)

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 01.01.2006 bis 23.12.2019

(1) Leistungen der Fondskrankenanstalten, die an sozialversicherten Patienten ambulant erbracht werden, sind über den Oö. Gesundheitsfonds nach den dort für diesen Zweck dotierten Mitteln nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzurechnen. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006)

(2) Die Auszahlung der Mittel für Ambulanzleistungen (Ambulanz-Gebührenersätze) werden im Jahr 1997 auf die einzelnen Rechtsträger der Krankenanstalten im Verhältnis dererfolgt ab 1. Jänner 2019 nach dem bundesweit einheitlichen Bepunktungsmodell für das Jahr 1994 von den Sozialversicherungsträgern geleisteten Ambulanzgebühren aufgeteiltspitalsambulanten Bereich (JahrespauschaleLKF-ambulant). Für die Valorisierung der Ambulanz-Gebührenersätze gilt § 447f Abs. 1 ASVG. (Anm: LGBl. Nr. 125/2019)

(3) Die Fondskrankenanstalten haben innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Quartals Ambulanzleistungsberichte für das Quartalquartalsweise eine Diagnosen- und Leistungsdokumentation im ambulanten Bereich gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen zu erstellen und dem Oö. Gesundheitsfonds zu übermitteln. Der InhaltDie Anweisung der Ambulanzleistungsberichte istMittel durch Richtlinien desden Oö. Gesundheitsfonds festzulegenan die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten erfolgt zu den Terminen 21. April, 21. Juli, 21. Oktober und 21. Jänner des Folgejahres. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006LGBl. Nr. 125/2019)

(4) Der Oö. Gesundheitsfonds hat dem Rechtsträger der Krankenanstalt innerhalb von vier Wochen nach Ende eines Quartals ein Viertel des Jahrespauschales gemäß Abs. 2 erst dann zu leisten, wenn die Fondskrankenanstalt die im Abs. 3 angeführten Ambulanzleistungsberichte für das zweitvorangegangene Quartal vorgelegt hat. Abweichend davon hat der Oö. Gesundheitsfonds das erste Viertel der Jahrespauschale im Jahr 1997 vier Wochen nach Ablauf des ersten Quartals zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006)

(5) Änderungen des Leistungsaufkommens und des Leistungsspektrums, die ab 1997 eintreten, sind in den Folgejahren bei der Ermittlung der Jahrespauschale pro Krankenanstalt zu berücksichtigen, wobei insgesamt die Mittel für Ambulanzleistungen gemäß Abs. 2 nicht überschritten werden dürfen. Die Ermittlung hat durch den Oö. Gesundheitsfonds zu erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006)

(6) Mit den Zahlungen gemäß Abs. 1 bis 53 sind sämtliche Ansprüche der Fondskrankenanstalten für erbrachte ambulante Leistungen gegenüber dem Oö. Gesundheitsfonds abgegolten. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006LGBl. Nr. 125/2019)

(Anm: LGBl. Nr. 125/2019)

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