§ 9 Oö. HKG

Oö. HKG - Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

§ 9

Anerkennung als heilklimatischer Kurort oder als Luftkurort

 

(1) Die Anerkennung eines Gebietes als heilklimatischer Kurort oder als Luftkurort ist an die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 3 lit. c und d und an den Nachweis des Vorhandenseins klimatischer Faktoren, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, sowie einer wissenschaftlichen, ortsfesten Beobachtungsstation (Klimastation) gebunden.

 

(2) Heilklimatische Kurorte sind solche Kurorte, die über ortsgebundene klimatische Faktoren verfügen, welche die Heilung bestimmter Krankheiten fördern.

a)

Heilklimatische Kurorte müssen natürliche, ortsgebundene, wissenschaftlich anerkannte und erfahrungsgemäß bewährte, therapeutisch anwendbare Klimafaktoren aufweisen. Hiezu gehören:

1.

Reizfaktoren (wie Höhenlage mit vermindertem Luftdruck, reichliche Besonnung und intensive Sonnenstrahlung, insbesondere im Ultraviolett, kräftige Luftbewegung mit beträchtlicher und stark schwankender Abkühlungsgröße usw.); oder

2.

Schonfaktoren (wie Vorhandensein von genügend Schattenspendern, Schutz vor stärkeren Winden, jedoch ohne Luftstagnation, gemäßigte und ausgeglichene Abkühlungsgröße, relative Stabilität der Witterung, an Staubbeimengung und Allergenen arme Luft usw.); oder

3.

eine Kombination von Reiz- und Schonfaktoren; ferner

4.

günstig wirkende Klimafaktoren (wie seltene Nebelbildung, geringe Abkühlgrößen, eine Verteilung der Niederschläge, die einen hinreichenden Aufenthalt im Freien gestatten, und das Fehlen der Belästigung im engeren Kurgebiet durch Abgase von Kraftfahrzeugen oder durch Abgase oder Rauch von Industrieanlagen und dergleichen.

b)

Heilklimatische Kurorte müssen entsprechende Grünflächen, Wanderwege und Ausflugsmöglichkeiten besitzen.

c)

Heilklimatische Kurorte müssen eine möglichst lärmfreie Lage haben und dürfen nicht in der Nähe von Industrieanlagen gelegen sein, welche die klimatischen Verhältnisse zeitweise oder dauernd stören können.

d)

Die örtliche Klimastation (Abs. 1) muß mit Registriergeräten für die Sonnenscheindauer, Strahlungsstärke, insbesondere im Ultraviolett, Temperatur, Luftdruck, Luftfeuchtigkeit, Wind und Niederschlag ausgerüstet sein. Staubgehalt und Verunreinigungen der Luft müssen wenigstens durch eine, gelegentlich zu wiederholende Meßreihe geprüft werden.

 

(3) Luftkurorte sind solche Kurorte, die ortsgebundene klimatische Faktoren aufweisen, welche die Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit fördern.

a)

Luftkurorte müssen ein gesundheitsförderndes Lokalklima mit günstiger Sonnenscheindauer und Strahlungsstärke, relativer Stabilität der Witterung, gemäßigter Abkühlungsgröße, rauch- und staubarmer Luft und einer Verteilung der Niederschlagszeiten aufweisen, die einen häufigen Aufenthalt im Freien gestattet. Der engere Kurbezirk darf nicht durch Abgase von Kraftfahrzeugen verseucht sein.

b)

Luftkurorte müssen entsprechende Grünflächen, Wanderwege und Ausflugsmöglichkeiten besitzen.

c)

Luftkurorte müssen eine möglichst lärmfreie Lage haben und dürfen nicht in der Nähe von Industrieanlagen gelegen sein, welche die klimatischen Verhältnisse zeitweise oder dauernd stören können.

d)

Die örtliche Klimastation (Abs. 1) muß mit Registriergeräten für die Sonnenscheindauer, Temperatur, Luftdruck, Luftfeuchtigkeit und Niederschlag ausgerüstet sein. Staubgehalt und Verunreinigung der Luft müssen wenigstens durch eine, gelegentlich zu wiederholende Meßreihe geprüft werden.

In Kraft seit 01.12.1961 bis 31.12.9999
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