Zurücknahme von Anerkennungen und Bewilligungen
Anerkennungen und Bewilligungen nach § 2 Abs. 1 und 5, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 4 und § 17 Abs. 1 sind von der Behörde zurückzunehmen, wenn
1. | das Heilvorkommen versiegt oder aufgebraucht ist oder | |||||||||
2. | eine Voraussetzung für die Anerkennung oder Bewilligung weggefallen ist oder | |||||||||
3. | ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Anerkennung oder Bewilligung gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt oder | |||||||||
4. | sonstige schwere Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden. |
(Anm: LGBl. Nr. 105/2003)
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