§ 18 Oö. HKG

Oö. HKG - Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 18

Zurücknahme von Anerkennungen und Bewilligungen

 

Anerkennungen und Bewilligungen nach § 2 Abs. 1 und 5, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 4 und § 17 Abs. 1 sind von der Behörde zurückzunehmen, wenn

1.

das Heilvorkommen versiegt oder aufgebraucht ist oder

2.

eine Voraussetzung für die Anerkennung oder Bewilligung weggefallen ist oder

3.

ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Anerkennung oder Bewilligung gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt oder

4.

sonstige schwere Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

In Kraft seit 30.08.2003 bis 31.12.9999
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