Anerkennung sonstiger natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen
(1) Für die Anerkennung natürlicher Grund- und Sickerwässer aus Mooren als Heilvorkommen ist außer den Voraussetzungen nach § 4 nachzuweisen, daß die Wässer aus einem anerkannten Heilmoor stammen.
(2) Radioaktive Luft für Inhalationen darf als Heilvorkommen nur anerkannt werden, wenn sie Radon (Rn) in der Mindestmenge entsprechend 1.10 hoch minus 9 Curie (c) je Liter aufweist.
(3) Ein sonstiges natürliches Vorkommen darf als Heilvorkommen nur anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung oder Beschaffenheit eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.
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