Begriffsbestimmungen
(1) Unter natürlichen Heilvorkommen im Sinne dieses Gesetzes - im folgenden kurz Heilvorkommen genannt - werden ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, ferner natürliche Faktoren ortsbedingter Art, die gleichfalls eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, verstanden.
(2) Als Heilvorkommen gelten insbesondere:
a) | Heilquellen, | |||||||||
b) | Heilpeloide, | |||||||||
c) | Heilfaktoren. |
(3) Unter Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes werden Quellen (natürlich aufbrechende oder künstlich erschlossene Wässer) verstanden, deren Wasser auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(4) Unter Heilpeloiden (Heilmoor, -schlamm oder -schlick) im Sinne dieses Gesetzes werden durch geologische oder geologisch-biologische Vorgänge entstandene Peloide verstanden, die im feinkörnigen Zustand mit Wasser vermischt und erwärmt bei Bädern, Packungen oder sonstiger Anwendung auf Grund besonderer Eigenschaften ohne weiteren Zusatz eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(5) Unter Heilfaktoren im Sinne dieses Gesetzes werden natürliche Faktoren ortsbedingter Art, wie Klima, Lage, Höhe u.dgl. verstanden, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(6) Unter Kurorten im Sinne dieses Gesetzes werden Gebiete verstanden, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hiefür erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind. (Anm: LGBl. Nr. 105/2003)
(7) Unter Kuranstalten im Sinne dieses Gesetzes werden Einrichtungen verstanden, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997, 105/2003)
(8) Neben den im Abs. 7 genannten Behandlungsarten ist auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, daß die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997)
(9) Die Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien ist zulässig, wenn für diese Produkte eine Vertriebsbewilligung vorliegt. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997)
(10) Die Behandlung in Kuranstalten im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997, 105/2003)
0 Kommentare zu § 1 Oö. HKG